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Zweitjob melden? - Dann muss ein Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden

29.04.22 06:30 Uhr

Zweitjob melden? - Dann muss ein Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden | finanzen.net

Muss der Zweitjob dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden? Kann die Nebenbeschäftigung verboten werden? Wann dies der Fall ist und welche zusätzlichen Regelungen vom Arbeitnehmer beachtet werden müssen.

Wann der Nebenjob gemeldet werden muss

Prinzipiell darf jeder deutsche Bundesbürger frei entscheiden, ob, wann und welchen Neben- oder Zweitjob er ausüben möchte. Dabei ist erstmal irrelevant, ob diese Person Student, Vollzeitangestellter, Auszubildender, Rentner oder Arbeitssuchender ist. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes sieht vor: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden". Einige Einschränkungen, besonders bei der Aufnahme eines Zweitjobs, gibt es allerdings zu beachten. Dass eine Zweittätigkeit dem Arbeitgeber gemeldet und von ihm genehmigt werden muss, ist gesetzlich nicht weiter geregelt. Diese Regelungen werden wenn im Arbeitsvertrag als Nebentätigkeitsklausel festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine solche Klausel vorhanden, müssen Sie dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit melden und auch genehmigen lassen. Was viele nicht wissen: dazu zählen auch Ehrenämter oder anderweitig freiwilliges Engagement.

Kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?

Die Nebentätigkeit kann nicht ohne eine entsprechende Begründung verboten werden. Normalerweise ist es daher so, dass der Zweitjob nicht einfach so untersagt werden kann. Dafür muss die Grundlage des Interessenkonfliktes gegeben sein. Der Arbeitgeber kann dementsprechend nur die Nebenbeschäftigung verbieten, wenn seine Interessen berührt oder beeinträchtigt werden. Würde die zusätzliche Arbeit jedoch keinerlei Einfluss auf die ursprüngliche Anstellung haben, würde der Nebenjob genehmigt werden. Ein Beispiel eines Interessenkonfliktes wäre die Anstellung bei der Konkurrenz, was wiederum das Wettbewerbsverbot untersagt.

Zusätzlich gibt es weitere Einwände. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Werkwoche vor, von Montag bis Samstag. Auf einen Werktag heruntergebrochen, entspricht dies acht Stunden pro Tag, maximal zehn Arbeitsstunden am Tag sind zulässig. Voraussetzung für eine erhöhte tägliche Arbeitszeit ist, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird.

Zwischen Arbeitsbeginn und Feierabend muss zwingend eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden erfolgen, damit der Hauptjob konzentriert ausgeübt werden kann. Unkonzentriertheit und Müdigkeit am Arbeitsplatz aufgrund der Zweitbeschäftigung kann dazu führen, dass der Chef die Erlaubnis für den Nebenjob zurückzieht.

Der Nebenjob im Urlaub und bei Krankheit

Zwischen Arbeitsbeginn und Feierabend muss zwingend eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden erfolgen, damit der Hauptjob konzentriert ausgeübt werden kann. Unkonzentriertheit und Müdigkeit am Arbeitsplatz, aufgrund der Zweitbeschäftigung, können dazu führen, dass der Chef die Erlaubnis für den Nebenjob zurückzieht.

Wer diesen Regelungen ein Schnippchen schlagen möchte und stattdessen im Urlaub einer Nebentätigkeit nachgeht, wird auch hier mit weiteren Regelungen konfrontiert. Das Bundesurlaubsgesetz regelt in Paragraph 8, dass der Urlaub zum Erholungszweck genutzt werden muss und der Erholung vom Beruf in dieser Zeit nichts widersprechen darf.

In jedem Fall gilt: Das Risiko, den Hauptberuf zu verlieren, sollte nicht durch die Nebentätigkeit verursacht werden. Alexander Brederick, Fachanwalt für Arbeitsrecht, rät zudem: "Ich würde mir dafür immer die schriftliche Erlaubnis einholen".

Redaktion finanzen.net

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