Betriebsrente

Wie die Inflation die Betriebsrente beeinflusst: Pflichten und Ausnahmen

09.08.23 23:24 Uhr

Inflation und Betriebsrente: Pflichten und Ausnahmen bei der Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten | finanzen.net

Die Betriebsrente ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber Beiträge zur Finanzierung der Renten ihrer Mitarbeiter leisten. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten durch die Inflation stellt sich die Frage, wie und wann eine Betriebsrente angepasst werden sollte, um den Wert der ausgezahlten Rente zu erhalten.

Inflation und ihre Auswirkungen auf die Kaufkraft

Zunächst ist es wichtig, den Begriff der Inflation zu verstehen. Inflation bezeichnet die allgemeine und anhaltende Erhöhung des Preisniveaus von Waren und Dienstleistungen in einer Volkswirtschaft über einen bestimmten Zeitraum. Wenn die Inflation steigt, sinkt die Kaufkraft des Geldes, da man für die gleiche Geldmenge weniger Waren und Dienstleistungen erhält.

Im Kontext von Renten, einschließlich der Betriebsrente, hat die Inflation einen direkten Einfluss. Ohne eine Anpassung der Rente an die Inflation verliert die monatliche Rente im Laufe der Zeit an Wert. Dies bedeutet, dass Rentner mit der gleichen Geldmenge weniger kaufen können, was zu finanziellen Schwierigkeiten führen kann, besonders wenn die Inflation hoch ist.

Muss die Betriebsrente angepasst werden?

Der Begriff "Betriebsrente" bezieht sich auf eine Form der Altersvorsorge, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Hierbei wird ein Teil des Gehalts, oft in Kombination mit Arbeitgeberbeiträgen, in einen Rentenfonds eingezahlt. Dieser Fonds wird dann genutzt, um den Mitarbeitern nach ihrer Pensionierung eine zusätzliche Rente auszuzahlen. Im Kontext von Inflation und Lebenshaltungskosten ist es entscheidend, diese Betriebsrente anzupassen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen.

Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes liefert dazu eine konkrete Antwort, wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in einem Beitrag von t-online erläutert. Es obliegt dem Arbeitgeber, in regelmäßigen Abständen von drei Jahren die laufenden Leistungen der Betriebsrenten zu evaluieren und gegebenenfalls an den eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Damit ist gesichert, dass Rentenempfänger, ungeachtet von Preissteigerungen, einen konstanten Lebensstandard beibehalten können.

Allerdings gibt es auch einen alternativen Ansatz zur Anpassung der Betriebsrente. Im Speziellen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Betriebsrente jährlich pauschal um ein Prozent zu erhöhen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für Rentenzusagen Anwendung findet, die nach dem Jahr 1998 erteilt wurden, so der Fachanwalt weiter.

Doch es gibt Ausnahmen

Dennoch gibt es auch bestimmte Ausnahmen von dieser Pflicht zur Anpassung. Eine solche Ausnahme tritt auf, wenn Betriebsrenten nicht in Form einer Direktzusage vom Arbeitgeber selbst oder über eine Unterstützungskasse gezahlt werden. Wenn hingegen eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung die betriebliche Altersversorgung übernimmt, ist die Pflicht zur Überprüfung der Anpassung der laufenden Leistungen hinfällig, so der Fachanwalt im Beitrag von t-online. Dieser Ausnahmefall tritt jedoch nur ein, wenn die dabei regelmäßig anfallenden Überschussanteile ausschließlich zur Verbesserung der Rentenleistungen verwendet werden. Bei einer Entgeltumwandlung sind zudem besondere Bestimmungen zu beachten.

Des Weiteren kann es vorkommen, dass Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen die Anpassung der Betriebsrente aussetzen. Dies ist zulässig, wenn die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gewährt wird, so der Fachanwalt weiter. Sollte eine solche Anpassung ausbleiben, wird Rentenbeziehern empfohlen, ihren Arbeitgeber schriftlich zur Anpassung aufzufordern. Der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, darzulegen, warum eine Anpassung unterblieben ist und welche wirtschaftlichen Gründe dafür verantwortlich sind.

Sollten die Rentenbezieher Zweifel an der Begründung des Arbeitgebers haben, können sie eine Anpassungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierbei muss der Arbeitgeber nachweisen, warum seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zulässt.

Redaktion finanzen.net

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