Autokauf

Unfall bei Probefahrt: Wer haftet für den entstandenen Schaden?

29.07.24 22:57 Uhr

Haftung bei Unfällen während der Probefahrt: Ihre Rechte und Pflichten | finanzen.net

Bevor der Entschluss zum endgültigen Autokauf gefasst wird, führt der potenzielle Käufer normalerweise eine Probefahrt durch. Kommt es bei der Probefahrt zu einem Unfall, sind sich viele Autofahrer jedoch unsicher, wer in einem solchen Fall die Haftung übernimmt.

Versicherung bei der Probefahrt

Für viele Autokäufer von Neu- oder Gebrauchtwagen ist die Probefahrt ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, die richtige Wahl beim Autoerwerb zu treffen. Dies zeigt eine Untersuchung des Statistischen Bundesamtes. Sinn und Zweck der Probefahrt ist es, etwaige Schäden am Fahrzeug festzustellen bzw. sich von der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs zu überzeugen. Zuvor sollten Interessenten und Verkäufer aber unbedingt die Versicherungsbedingungen des Fahrzeugs klären, rät der ADAC. Grundsätzlich kann ein Unfall bei der Probefahrt von mehreren Perspektiven aus betrachtet werden, bei denen teilweise andere Haftungsbedingungen gelten. Je nachdem, wer das Fahrzeug und die Testfahrt anbietet, kann der Schaden bei einer Probefahrt unterschiedlich reguliert werden.

Stillschweigende Haftungsfreistellung bei Händlerfahrzeugen

Kommt es bei der Probefahrt mit einem Händlerfahrzeug zu einem Unfall, greift in der Regel die Vollkaskoversicherung des Verkäufers, sodass der Probefahrer die Reparaturkosten in der Regel nicht zahlen muss. Grundsätzlich deckt der Versicherungsschutz nur Fälle leichter Fahrlässigkeit ab. Geschieht der Unfall bei der Probefahrt aufgrund einer groben Sorgfaltspflichtverletzung oder gar mit Vorsatz, wird der potenzielle Käufer unter Umständen vollständig zur Kasse gebeten, so ein Beitrag des Bußgeldkatalogs. Unter anderem lassen eine überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss oder rasante Fahrmanöver die Haftung auf den Probefahrer übergehen. Schließt ein Unternehmer keinen Vollkaskoschutz für seine Fahrzeuge ab, ist er dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten auf dessen Haftungsübernahme hinzuweisen. Kommt es dann zu einem Unfall bei der Probefahrt, muss der Testfahrer für die Kosten aufkommen.

Versicherung des Verkäufers bei Privatverkauf entscheidend

Handelt es sich um ein Auto, welches durch eine Privatperson angeboten wird, ist der Versicherungsschutz des Verkäufers entscheidend. Während die Haftpflicht lediglich für die Reparaturkosten für fremde Autos aufkommt und der Probefahrende für die Reparaturkosten des Fahrzeuges aufkommen muss, sind bei einer Voll- oder Teilkasko die jeweiligen Konditionen ausschlaggebend. Häufig wird eine Selbstbeteiligung verlangt oder es kommt zu einer Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse. Teilweise schließen Anbieter die Haftung für einen Unfall bei einer Probefahrt aber auch grundsätzlich aus. Entsprechend ist es für beide Parteien ratsam, vorab eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, wie ein Unfall bei der Probefahrt gehandhabt werden soll und welche Konditionen gelten, so die Empfehlung des Bußgeldkatalogs.

Richtig handeln

Sollte es während der Probefahrt zu einem Unfall kommen, gilt es zuallererst Ruhe zu bewahren und die üblichen Schritte eines Verkehrsunfalls einzuleiten. Zudem sollte der Händler bzw. Verkäufer informiert werden. Der ADAC rät, eventuelle Schäden am Fahrzeug genau zu protokollieren und zu fotografieren, um Beweise zu sichern und sich vor unschönen Überraschungen zu schützen. Auch nach einer unfallfreien Probefahrt sollte man sich schriftlich vom Händler bestätigen lassen, dass das Auto ohne Schäden zurückgegeben wurde, so die Empfehlung des ADAC.

Redaktion finanzen.net

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