Auto-Aufkleber: Individualität im Rahmen des Gesetzes
Die eigene Individualität ist den Menschen ein besonderes Gut. Wir definieren nicht nur uns selbst über unsere Freiheiten. Auch andere Menschen werden gemeinsam mit ihren individuellen Eigenschaften und Interessen wahrgenommen.
Gründe für Auto-Aufkleber
Der Soziologe Uwe Schimank definierte im Jahr 2000 Individualität wie folgt: "Individualität ist eine tragende Säule der Identitätskonstruktion des modernen Menschen." Eine beliebte Möglichkeit diese Individualität, sprich die eigenen Interessen, Eigenschaften oder Lebensumstände nach außen zu übermitteln, ist das Anbringen von Aufklebern am Auto. Da ein direkter zwischenmenschlicher Austausch aus dem Auto heraus nicht möglich ist, dienen Aufkleber zahlreich als Boten. Der Lieblingsverein, der eigene Humor oder Glaube, die Anzahl an Kindern und Haustieren sowie viele andere Dinge können über Aufkleber am Auto kommuniziert werden. Selbstverständlich können sie ebenfalls der optischen Verschönerung dienen. Trotz dieser Vorzüge gilt es beim Anbringen einiges zu beachten, um sich nicht versehentlich strafbar zu machen.
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Gesetzlicher Rahmen
Die Regelungen rund um das Bekleben des Autos sind im § 40 Abs. 1 der StVZO, d.h. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verankert. Zunächst einmal ist es wichtig festzustellen, dass vor allem die Größe und Platzierung der Aufkleber von Bedeutung sind. Inhaltliche Einschränkungen gibt es neben den allgemeingültigen kaum. So werden Aufkleber nur dann als Beleidigung gewertet, wenn sich der Inhalt gegen eine bestimmte Person beziehungsweise Personengruppe richtet. Diese Tatsache stützt sich auf die in Artikel 5 des Grundgesetzes festgelegte Meinungsfreiheit. Wer jedoch Position und Größe missachtet, macht sich schnell strafbar. Verpflichtende Aufkleber (zum Beispiel Vignetten oder Umweltplaketten) werden hierbei hingegen außen vor gelassen. Wer seine Aufkleber auf Scheinwerfern, Nummernschildern oder Front- sowie vorderen Seitenscheiben platziert, befindet sich automatisch im strafbaren Bereich. Ist der Aufkleber im Allgemeinen größer als 0,1 Quadratmeter oder bedeckt mehr als ein Viertel der Fläche, wird eine Bauartgenehmigung benötigt. Diese sollte bestenfalls bereits beim Kauf des Aufklebers enthalten und anschließend stets im Fahrzeug mitgeführt werden. Fehlt diese Genehmigung, erlischt die Betriebserlaubnis. Neben einem Bußgeld zwischen zehn und 90 Euro besteht die Möglichkeit einer Nutzungsuntersagung. Diese ist bis zur Behebung der Sichtbehinderung gültig.
Sinnhaftigkeit des gesetzlichen Rahmens
Grund für die strenge Regelung ist die Verkehrssicherheit. Aufkleber, die zu groß sind oder als irritierend wahrgenommen werden, können nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch die Sicherheit anderer gefährden. Hierbei spielt vor allem das Sichtfeld des Fahrers respektive der Fahrerin eine große Rolle. Aber auch die besondere Beschaffenheit der Heckscheibe, die für ein bestimmtes Bruchverhalten sorgt, kann durch zu große Aufkleber beeinträchtigt werden. Deshalb ist es unerlässlich, die Scheibeneinfassung freizuhalten. Darüber hinaus können Aufkleber durch Kleberückstände Schäden am Lack des Autos hinterlassen. Teilweise kommt es beim Entfernen des Aufklebers sogar zu Beschädigungen an der Scheibenheizung. Es ist also gut abzuwägen, ob mögliche Alternativen geeigneter sind.
Grundsätzlich gilt, seine Individualität im Rahmen des Gesetzes auszuleben, seinem Selbst Ausdruck zu verleihen und trotzdem auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu achten.
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Redaktion finanzen.net
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