Muss das Erfrischungsgeld von Wahlhelfern versteuert werden?

Bei Wahlen in Deutschland sind zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld, erhalten - doch müssen diese Beträge versteuert werden?
Höhe des Erfrischungsgeldes
Die Höhe des Erfrischungsgeldes variiert je nach Bundesland und Art der Wahl. Bei bundesweiten Wahlen, wie der Bundestags- oder Europawahl, beträgt das Erfrischungsgeld laut § 10 der Bundeswahlordnung für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher 35 Euro und für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands 25 Euro. Einige Gemeinden stocken diese Beträge jedoch eigenständig auf. Bei Landes- und Kommunalwahlen legen die jeweiligen Bundesländer die Höhe des Erfrischungsgeldes fest, wobei die Beträge zwischen 15 und 120 Euro schwanken können.
Steuerliche Behandlung des Erfrischungsgeldes
"Bei diesen Erfrischungsgeldern handelt es sich um eine Aufwandspauschale, die in Höhe von bis zu 250 Euro im Monat steuerfrei ist, wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die nur gelegentlich ausgeübt wird", wird Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), bei web.de zitiert. Da das Erfrischungsgeld für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in der Regel unterhalb dieser Grenze liegt, bleibt es somit meist vollständig steuerfrei.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn innerhalb eines Monats mehrere Wahlen stattfinden und für jede Wahl eine separate Aufwandsentschädigung gezahlt wird. In solchen Fällen sind die gezahlten Beträge zusammenzurechnen: Dabei ist ein Betrag von 250 Euro steuerfrei, darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen dagegen der Steuerpflicht.
Erfrischungsgeld und Ehrenamtspauschale
Neben dem Erfrischungsgeld gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten die sogenannte Ehrenamtspauschale, die seit 2021 bei 840 Euro jährlich liegt. Diese Pauschale ermöglicht es Ehrenamtlichen, eine Aufwandsentschädigung bis zu diesem Betrag steuerfrei zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Erfrischungsgeld für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer nicht unter die Ehrenamtspauschale fällt, sondern separat betrachtet wird. Daher bleibt das Erfrischungsgeld in der Regel steuerfrei, ohne dass es auf die Ehrenamtspauschale angerechnet wird.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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