Anspruch auf Abfindung

Kündigung durch Arbeitgeber: In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu

15.04.22 21:02 Uhr

Kündigung durch Arbeitgeber: In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu | finanzen.net

Ein Jobverlust wäre für nahezu jeden Menschen ein herber Rückschlag. Schließlich muss finanziellen Verpflichtungen wie Miete, Versicherungen & Co. nachgekommen werden. In manchen Fällen sind Kündigungen dabei nicht einmal vom Arbeitnehmer eigens verschuldet. Wir erklären, wann dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht.

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt werden kann. Sie kann enorme Abhilfe leisten, denn durch sie können gekündigte Arbeitnehmer eine gewisse Zeit überbrücken und ausbleibende Zahlungseingänge kompensieren. Oftmals liest und hört man von satten, hohen fünf- oder gar sechsstelligen Abfindungen. Doch wann können Sie Anspruch auf eine Abfindung erheben?

Rechtsanspruch auf Abfindung

In der Regel gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Doch damit ist das Tor zu einer Abfindung noch nicht zwangsläufig zugefallen. Eine einzige gesetzliche Regelung zur Abfindung befindet sich in §1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Hiernach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt und der Arbeitgeber die Klagefrist verstreichen lässt. Hier muss der Arbeitnehmer für sich entscheiden, ob er die Kündigung akzeptieren und die Abfindung in Anspruch nehmen oder um seinen Arbeitsplatz kämpfen und Klage einreichen möchte. Zwingende Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung einer betriebsbedingten Kündigung darauf hinweisen, dass er bei unterlassener Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhält.

Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Eine derartige Kündigungsschutzklage kann bei jeder Art der Kündigung eingereicht werden. Das Gesetz regelt eine Abfindung allerdings nur bei einer betriebsbedingten Kündigung und der damit verbundenen Aussetzung der Frist.

Der Arbeitnehmer verfolgt mit einer Kündigungsschutzklage prinzipiell das Ziel, wiedereingestellt zu werden. Beispielsweise, wenn das Gericht die Kündigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetzes als sozial ungerechtfertigt einstuft. Wird die Wiedereinstellung für den Arbeitnehmer jedoch als unzumutbar erachtet, kann die Zahlung einer Abfindung per Urteil angeordnet werden.

Eine Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn zum Beispiel im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits das Vertrauensverhältnis zerrüttet wurde, der Arbeitgeber ehrverletzende Behauptungen über den Arbeitnehmer oder über dessen Verhalten aufgestellt hat oder die Möglichkeit besteht, der Arbeitnehmer würde bei einer Rückkehr in den Betrieb nicht ordnungsgemäß behandelt werden.

Abfindung durch individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag

Ebenso kann für den Anspruch auf eine Abfindung ein Blick in den Arbeitsvertrag empfehlenswert sein. Eventuell ist hier eine individuelle Regelung zu einer potenziellen Abfindungszahlung festgehalten, die dem Arbeitnehmer unter gewissen Umständen oder Voraussetzungen eine Abfindung zusichert. Darüber hinaus können Sozialpläne, Tarifverträge und Geschäftsführerverträge Regelungen zur Abfindungszahlung enthalten.

Abfindung durch Aufhebungsvertrag

In der Praxis kommt laut arbeits-abc.de der Fall eines Aufhebungsvertrages häufiger vor. Schließlich ist dem Arbeitgeber bewusst, dass er den Arbeitnehmer nicht grundlos kündigen kann und dieser hierzulande einen strengen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt. Deshalb bietet er ihm die freiwillige Auflösung des Arbeitsvertrages gegen die Zahlung einer entsprechenden Abfindung. Hier müssen muss der Arbeitnehmer aber aufpassen, denn dadurch kann das Arbeitslosengeld, das ihm normalerweise zustünde, gesperrt werden.

Sofern der Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder einer Betriebsänderung entlassen wird, steht ihm eine Abfindung als Ausgleich der ihm dadurch entstandenen Nachteile zu.

Philipp Beißwanger / Redaktion finanzen.net

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