Flug verpasst? Diese Rechte haben Fluggäste bei vorverlegten Flügen
Ein vorverlegter Flug kann für Fluggäste verschiedene unangenehme Folgen haben. Der Europäische Gerichtshof klärte deshalb im Dezember 2021 auf, wann Fluggäste in solchen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Die beiden Landesgerichte Korneuburg (Österreich) und Düsseldorf (Deutschland) wendeten sich wegen verschiedener Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggesellschaften und Fluggästen hilfesuchend an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). "Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ansprüche […] bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.", heißt es in der Pressemitteilung des EuGHs. Dem Urteil nach gilt ein Flug als annulliert, wenn er um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. In solchen Fällen sei die Vorverlegung als erheblich anzusehen, erklärt der EuGH. Ähnlich wie Verspätungen können diese zeitlichen Veränderungen nämlich zu weitreichenden Unannehmlichkeiten führen. Wird der Fluggast nicht rechtzeitig über die Vorverlegung des Fluges informiert, hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die je nach Reisestrecke variieren. Als rechtzeitig informiert gilt der Fluggast ab zwei Wochen im Voraus.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen gilt auch ohne Flugschein
Außerdem heißt es im Urteil, dass die Buchung eines Flugs nicht nur dann als bestätigt gilt, wenn der Fluggast auch über einen Flugschein verfügt, sondern auch, "wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird.", so die Pressemitteilung. Ob es in diesen Fällen eine Einkunft zwischen Reiseunternehmen und Fluggesellschaft gibt, spielt dabei keine Rolle, da man von Fluggästen nicht verlangen könne, sich über die Geschäftsbeziehungen der beiden Unternehmen zu informieren. Muss die Fluggesellschaft aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten, kann das Unternehmen Regressionsansprüche stellen.
Wer haftet bei Flugverspätungen?
Im Falle einer Verspätung können die Ansprüche an die Fluggesellschaft je nach Ausgangslage unterschiedlich sein. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist jedoch, dass der Fluggast rechtzeitig zum Check-in am Flughafen eingetroffen ist, das Boarding für den gebuchten und bestätigten Flug jedoch seitens der Fluggesellschaft nicht zugelassen wurde. Wichtig ist, dass man die Verspätung dokumentieren und alle daraufhin anfallenden Rechnungen wie zum Beispiel eine Hotelrechnung aufbewahren sollte, um diese im Nachhinein geltend machen zu können. Bei Ausgleichsansprüchen kann man sich bereits an Airline-Mitarbeiter vor Ort wenden. Stößt man dabei jedoch auf Probleme, ist es ratsam, einen Fachanwalt aufzusuchen.
E. Schmal / Redaktion finanzen.net
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