BaFin-Verbot: Rückschlag für Bitcoin-Automaten in Deutschland
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht gegen den Betreiber der Kryptowährungs-Automaten in Deutschland vor.
Werte in diesem Artikel
• Zuständigkeit zunächst unklar
• BaFin verbietet Kryptowährungs-Automaten
• Betreiber der Automaten muss Betrieb einstellen
Früheres Verbot ungültig
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte bereits am 26. Februar den Betrieb der Krpytowährungs-Automaten in Deutschland. Die Automaten stehen in der Regel in Wettbüros oder Spätverkäufen und ermöglichten Kunden dort Kryptowährungen zu kaufen oder zu verkaufen. Zunächst war unklar, in wessen Zuständigkeit dieser Handel fällt, doch im letzten Jahr hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass ein früheres Verbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht gültig sei. Demnach war der Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen nicht strafbar.
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BaFin verbietet Automaten
Nun untersagt die BaFin der KKTUG den Betrieb ihrer Kryptowährungs-Automaten in Deutschland. Mit der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist jedoch nicht gesagt, dass die KKTUG bislang gesetzeswidrig gehandelt habe. Die BaFin prüft nun lediglich, ob die in Deutschland gültigen Regeln zum Betrieb derartiger Geschäfte eingehalten wurden. Ist dafür eine Erlaubnis nötig, die nicht zuvor bei der BaFin eingeholt wurde, kann und wird der Betrieb daraufhin untersagt werden.
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Betreiber muss Betrieb einstellen
Laut der offiziellen Homepage betreibt KKTUG derzeit 24 Bitcoin-Automaten in ganz Deutschland. Doch laut einer offiziellen Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird der Betrieb der Kryptowährungs-Automaten nun eingestellt. In der Mitteilung heißt es: "Herr Gramowski betreibt als Geschäftsführer der KKTUG die Seite www.shitcoins.club und stellt im gesamten Bundesgebiet Automaten auf, an denen Kryptowährungen gegen Geld erworben oder veräußert werden können. Darüber hinaus bietet das Unternehmen sogenannte "face to face"-Transaktionen mit der Möglichkeit des Erwerbs von Kryptowährungen. Damit betreibt Herr Gramowski als Mitglied des Organs der KKTUG gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 4 lit.c Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Er handelt daher unerlaubt."
Isabell Tonnius / Redaktion finanzen.net
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