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Anleihen: Was ist zu beachten, wenn der Emittent pleitegeht?

24.07.16 16:00 Uhr

Anleihen: Was ist zu beachten, wenn der Emittent pleitegeht? | finanzen.net

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von Redaktion Euro am Sonntag

Ich besitze Anleihen des pleitegegangenen ­Agrarkonzerns KTG Agrar. Ich schrecke davor ­zurück, sie noch rasch an der Börse zu verkaufen. Der Kurs ist ins Bodenlose gesunken - möglicherweise bekomme ich beim Insolvenzverfahren mehr heraus. Sollte ich bei meinen Überlegungen auch steuerliche Aspekte beachten?



€uro am Sonntag: Wenn man die Anleihe über die Börse losschlägt, erzielt man einen steuerwirksamen Verlust - das ist klar. Allerdings dürfte es dann schwierig werden, bei einem eventuellen Vergleich oder einer Insolvenzquote etwas mehr von seinem Geld wiederzusehen. Auch das Ver­folgen eventueller Schadenersatzansprüche wird kompliziert.

Doch ergeben sich in der Tat steuerliche Pro­bleme, wenn Sie die Anleihen einfach so behalten. Das gilt nicht nur für KTG Agrar, sondern auch für andere Anleihen von Mittelständlern, die insolvent gegangen sind. Geht es nach dem Bundesfinanzministerium, müssen Sparer, deren Anleihen nicht zurückgezahlt werden, die Verluste allein tragen. Eine Verrechnung der Miesen mit anderen Kapitalerträgen will der Fiskus nicht zulassen, weil die Finanzämter den Totalausfall einer Anleihe im Pleitefall anders werten als einen vorherigen Verkauf des Bonds. Dieser Kniff ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2016 (Az. IV C 1 - S 2252/08/ 10004:017; Textziffer 60a).


Kommt es nach einer Pleite eines Mittelständlers nur zu einer teilweisen Rückzahlung der wertlosen Anleihe, rechnen die Beamten mit einem Kunstgriff so geschickt, dass der gerupfte Sparer keinen steuerlich verwertbaren Verlust generieren kann. Die Rechnung geht so: Angenommen, ein Anleger hat für 1000 Euro Nennwert eine Anleihe gezeichnet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhält er nur noch 6 Prozent davon zurück. Der Kapitalrückzahlung von 60 Euro (sechs Prozent des Nominalwertes von 1000 Euro) werden gleich hohe Anschaffungskosten des Wertpapiers gegenübergestellt.

Bei Rückzahlung hat der Anleger damit weder einen steuerwirksamen Gewinn noch einen Verlust gemacht. Die übrigen 940 Euro seiner gezeichneten und nicht zurückgezahlten Anleihesumme verliert der Investor im Rahmen der Insolvenz. Diesen Betrag stufen die Beamten aber als "Forderungsausfall in der privaten Vermögenssphäre" ein. Das Beamtendeutsch hat für ohnehin gebeutelte Sparer fatale Folgen. Sie dürfen danach die erlittenen Kursverluste nicht mit anderen steuerpflichtigen Kapitalerträgen ausgleichen oder verrechnen. Am Ende bleiben sie auf den Miesen allein hängen.


Die Anweisung aus dem Finanzministerium mag zwar juristisch gestochen scharf und logisch sein. Für den Sparer bleibt aber einmal mehr der Eindruck haften, dass sich der Fiskus mit Spitz­findigkeiten aus der Affäre zieht, wenn es für ihn außer Verlusten nichts mehr zu holen gibt. An den hohen Zinskupons hat sich das Finanzamt schließlich vorher auch eifrig mit 25 Prozent Abgeltungsteuer bedient.

Trotz der Misere sollten geschädigte Investoren jetzt auf gar keinen Fall resignieren. Sie berufen sich auf Altkanzler Helmut Schmidt der einmal bemerkte: "Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen." Wer dieses Motto beherzigt, nimmt seine weitere Steuerplanung selbst in die Hand und schlägt dem Fiskus mit einem Trick ein Schnippchen. Auf gar keinen Fall sollte man abwarten, bis Vergleichs- oder ­Insolvenzverfahren eines gestrauchelten Mittelständlers abgeschlossen sind.

Clevere Steuersparer setzen einen privaten Vertrag auf und verkaufen den Mittelstandsbonds zum aktuellen Kurs einfach an einen Angehörigen. Die Depotbank bucht den Bond dann in das Depot des Käufers um. Der Clou: Mit dem Kniff realisieren Anleger keinen steuerunwirksamen Tilgungsverlust, sondern einen steuerwirksamen Verkaufsverlust, der mit anderen Kapitalerträgen uneingeschränkt verrechnet werden kann. Der Käufer der havarierten Anleihe kann in aller Ruhe den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten und am Ende eine Teilrückzahlung kassieren. Liegt die Rückzahlungsquote über dem vereinbarten Kaufpreis für die Anleihe, entsteht ein steuerpflichtiger Kursgewinn. Wird weniger erlöst, entsteht der vom Fiskus propagierte, nicht steuerwirksame Verlust im Privatbereich.

Bildquellen: German Pellets, istock/Brian Jackson