5 Steueränderungen im Jahr 2019
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Mit dem neuen Jahr 2019 treten zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft.
Unter anderem kommt es damit zu Steuerentlastungen. Hier die wichtigsten 5 Punkte der vom Bundesfinanzministerium genannten Änderungen:
1. Entlastung von Familien
Um Familien zu entlasten, werden Kinderfreibeträge und Kindergeld angehoben. Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 pro Kind um 10 Euro je Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9.000 auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar 2020 um weitere 240 auf dann 9.408 Euro.
Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der so genannten kalten Steuerprogression um 1,84 Prozent ab dem 1. Januar 2019 und 1,95 Prozent ab dem 1. Januar 2020 nach rechts verschoben. Anderenfalls würde es bei Lohnerhöhungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, nach Angaben des Ministeriums zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.
2. Steuerfreiheit für Jobtickets
Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es galt eine Freigrenze von 44 Euro für solche Jobtickets und alle anderen Sachbezüge. Wurde sie überschritten, waren bisher alle Sachbezüge steuerpflichtig.
Künftig werden aber Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet wie zum Beispiel einem Forstgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt steuerfrei gestellt.
Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
3. Entlastung bei Privatnutzung von E-Autos als Dienstwagen
Fahrer von Elektroautos und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden künftig bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus ihrer Nutzung aber ab dem Jahresbeginn nur noch zur Hälfte besteuert.
4. Steuerbefreite private Nutzung von Diensträdern
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer muss künftig von diesem nicht mehr versteuert werden. Das Einkommensteuergesetz sieht zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität bereits eine Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen vor, wie zum Beispiel für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge. Ab 2019 gilt dies auch für privat genutzte Diensträder.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen - dies sind zum Beispiel Elektroräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützt -, so sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils künftig die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, muss die private Nutzung nicht als Entnahme erfasst werden.
5. Vorabpauschale für Fondsanlagen
Mit dem Jahreswechsel tritt mit der so genannten Vorabpauschale eine Neuerung bei der Besteuerung von Fonds in Kraft. Mit ihr sollen auch Erträge von Investmentfonds besteuert werden, die in einem Jahr wenig oder gar nichts ausschütten, weil sie ihre Erträge thesaurieren, also wieder anlegen. Das soll verhindern, dass eine Anlage über einen Investmentfonds besser gestellt wird als die direkte Geldanlage. Die Pauschale wird als fiktiver Kapitalertrag angesetzt, wenn ein Investmentfonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, erklärte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV).
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich laut Finanzministerium an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2018 wird dafür ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds angesetzt. Laut DSGV beträgt der "Basiszins" 0,87 Prozent, und davon sind 70 Prozent anzusetzen. Die tatsächlichen Ausschüttungen werden später gegengerechnet, und es fällt keine Steuer an, wenn ein Verlust erzielt wurde.
Von Andreas Kißler
BERLIN (Dow Jones)
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