Insiderhandel vs. Insiderdeals: Wann sind Börsengeschäfte von Insidern erlaubt und wann verboten?
Insiderhandel ist nicht gleich Aktienhandel durch Insider. Doch worin liegt der Unterschied und wo sind die Grenzen des Legalen?
• Pflicht zur Ad-hoc-Publizität schafft Informationsgleichheit
• Auch Insider können am Markt handeln
• Überwachung des Insiderhandelsverbots durch die BaFin
Als Insiderhandel wird ein Börsengeschäft bezeichnet, das auf der Grundlage von nicht-öffentlich zugänglichen, börsenrelevanten Informationen getätigt wurde. Dieser Insiderhandel ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Grundsätzlich ist ein Unternehmen verpflichtet, alle Informationen, die sich auf den Börsenkurs des Unternehmens auswirken können, umgehend zu veröffentlichen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Pflicht zur Ad-hoc-Publizität: Unternehmens-Informationen, die Einfluss auf den Börsenkurs haben können, müssen so schnell wie möglich allen Teilnehmern am Markt zugänglich gemacht werden.
Denn: "Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen aufklären, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt" (MAR Art.17). Dazu ist nach der Marktmissbrauchsverordnung MAR jeder Emittent in Deutschland verpflichtet. Denn nur eine grundsätzliche Informationspflicht schafft für jeden Marktteilnehmer dieselben Voraussetzungen. Fehlende Informationen über das betreffende Unternehmen können den Kurs verfälschen.
Routinemäßige Kontrolle aller Transaktionen durch die BaFin
Die Wertpapieraufsicht BaFin überwacht das Insiderhandelsverbot und analysiert regelmäßig das Handelsgeschehen. Hierzu werden sämtliche Daten zu gemeldeten Wertpapiergeschäften ausgewertet und alle Ad-hoc-Mitteilungen der börsennotierten Unternehmen geprüft.
Die Kurs- und Umsatzentwicklung wird mit der Informationslage zur Aktie abgeglichen. Selbstverständlich werden auch Hinweise zu Insideraktivitäten, die bei der BaFin eingehen, berücksichtigt. Wenn sich hieraus Hinweise auf Insiderhandel ergeben, leitet die Wertpapieraufsicht eine förmliche Ermittlung ein und stellt gegebenenfalls Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Die Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) wird von der BaFin uneingeschränkt angewendet. Darin sind drei relevante Vorschriften zu Insiderhandel enthalten: Die oben genannte Pflicht zur Ad-hoc-Publizität, zweitens die verpflichtende Erstellung von Insiderlisten, also die Meldung derjenigen Personen in einem börsennotierten Unternehmen, die mit Insiderwissen ausgestattet sind; und drittens die Meldung von Eigengeschäften, die sogenannte Mitteilung von Directors’ Dealings.
Marktmanipulation
Die Verbreitung falscher oder gezielt irreführender Angaben zu börsennotierten Unternehmen wird als Marktmanipulation bezeichnet, da sie den Aktienkurs entsprechend beeinflussen. Etwa, wenn Unternehmen Umsätze oder Gewinne aufblasen, um den Aktienkurs nach oben zu treiben.
Weitere Verstöße gegen die Marktmanipulation, die von der BaFin verfolgt werden, sind das sogenannte Scalping, also scheinbar profitable Aktientipps, die dem Tippgeber allein dazu dienen, seine eigenen Bestände gewinnbringend zu verkaufen, oder sogenannte Wash Trades (gleichzeitiger, mehrfacher Verkauf desselben Finanzinstruments), die unter anderem dazu genutzt werden können, das Handelsvolumen künstlich aufzublasen oder unrechtmäßige Zahlungen an einen Broker zu generieren.
Die Grenzen des Legalen
Mitarbeiter eines Unternehmens, auch Vorstände, Aufsichtsräte oder Führungskräfte können unter bestimmten Voraussetzungen Aktien des eigenen Unternehmens handeln. Handel durch Insider, auch sogenannte Insiderdeals oder Insidergeschäfte, ist also nicht grundsätzlich illegal, obwohl dieser Personenkreis über Zugang zu vertraulichen Informationen verfügt und die Unternehmensentwicklung anders beurteilen kann als Außenstehende. Solange aber die Ad-hoc-Pflichten des Unternehmens erfüllt und keine nicht-veröffentlichten Unternehmens-Entscheidungen Grundlage für die Investition des Insiders sind, ist ein Kauf oder Verkauf von Aktien am eigenen Unternehmen legal. Diese Transaktionen müssen auch entsprechend öffentlich gemacht werden.
Legal oder illegal hängt immer vom Zeitpunkt ab, an dem die Papiere gehandelt werden. Handelssperrzeiten bzw. Blackout-Perioden bestehen beispielsweise in einem Zeitraum um die Veröffentlichung von Quartalszahlen herum oder rund um einen Börsengang (IPO). Vor Bekanntgabe von Quartalszahlen werden auch langfristig angelegte Aktienrückkaufprogramme der Unternehmen ausgesetzt.
Strafen bei Verstößen bei Insiderhandel
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz kann bei Verstößen bei Insiderhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.
Im Februar 2022 wurde vom Landgericht Frankfurt die bislang höchste Haftstrafe im Zusammenhang mit Insiderhandel verhängt. Insgesamt wurde ein Angeklagter wegen mehrfachen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte Aktien und Derivate verschiedener Unternehmen vorwiegend vor Übernahmeangeboten gehandelt und dabei rund 8,5 Millionen Euro eingesetzt. Die Informationen bezog der Händler von einem ehemaligen Mitarbeiter einer Investmentbank, der unmittelbar an den Übernahmeverhandlungen beteiligt war. Der Informant erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Informationsgleichheit ist das A und O
Für jeden Aktienkauf sind die Informationen, die der Investition zugrunde liegen, entscheidend. Sind diese öffentlich zugänglich, können auch Insider Aktien des eigenen Unternehmens handeln. Andersherum können sich auch Privatanleger strafbar machen, wenn sie interne, unveröffentlichte Informationen zu einem Unternehmen nutzen.
Redaktion finanzen.net
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