EQS-HV: PIERER Mobility AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

04.01.25 12:06 Uhr

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EQS-News: PIERER Mobility AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PIERER Mobility AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

04.01.2025 / 12:06 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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PIERER Mobility AG

FN 78112 x

mit dem Sitz in Wels

ISIN: AT0000KTMI02

Einladung

zu der am Montag, 27.01.2025 um 10:00 Uhr (MEZ)

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im House of Brands, Gewerbegebiet Nord 20, 5222 Munderfing, stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

 

I. TAGESORDNUNG
  1. Wahlen in den Aufsichtsrat.
     
  2. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes, Finanzinstrumente im Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte, die auch das Bezugs- und/oder das Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft einräumen können, auszugeben, samt Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente, unter Widerruf der bestehenden Ermächtigung vom 21. April 2023.
     
  3. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten gemäß § 174 AktG, unter Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. April 2023 sowie entsprechender Satzungsänderung in § 5a (Bedingtes Kapital).
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II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG, BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE


Folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 06.01.2025 im Internet unter www.pierermobility.com unter Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich und abrufbar:

  • Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 1. - 3.
  • Beschlussvorschläge des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 2. - 3.
  • eingelangte Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 1.
  • Satzung im Änderungsmodus
  • Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 2.
  • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
  • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an unabhängigen Stimmrechtsvertreter (IVA)
  • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
  • Informationen über die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
  • vollständiger Text dieser Einberufung

 

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG


Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am 17.01.2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

 

Depotverwahrte Inhaberaktien:

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 22.01.2025 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss:

 

per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-50

per Post:   PIERER Mobility AG  

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich

per E-Mail: anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.

per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000KTMI02 im Text angeben

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000KTMI02) des Aktionärs,
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt/Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

 

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 17.01.2025, 24:00 Uhr (MEZ), beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

 

Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.

 

Identitätsnachweis:

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten. Wenn Sie als Bevollmächtigte/r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

 

IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

 

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung (Punkt III.) nachgewiesen hat, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

 

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

 

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

 

Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-50

per Post:   PIERER Mobility AG  

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich

per E-Mail: anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.

per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000KTMI02 im Text angeben

 

Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am 23.01.2025 bis 16:00 Uhr bei der Gesellschaft einzulangen.
 

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Es wird gebeten die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
 

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

 

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter:

Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom IVA unter Tel. +43-1-8763343-30, Fax +43-1-8763343-39 oder E-Mail knap.pierermobility@hauptversammlung.at.

 

Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

 

V. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

 

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG:

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 08.01.2025 24:00 Uhr (MEZ) der Gesellschaft an der Adresse Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Investor Relations, zugeht. Der Antrag muss schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

 

Beschlussvorschläge zur Tagesordnung nach § 110 AktG:

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 16.01.2025 24:00 Uhr (MEZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1/8900-500-50, per Post an PIERER Mobility AG, Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Investor Relations, oder per E-Mail an anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.

 

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Allfällige Wahlvorschläge müssen spätestens am 16.01.2025 (siebenter Werktag vor der Hauptversammlung) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Gemäß § 87 Abs 6 AktG müssen die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung (dh am 20.01.2025) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

 

Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die Gesellschaft, sondern über die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über einen beabsichtigten Antrag und dessen Gründe zu informieren. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Beschlussvorschlag muss sich auf einen konkreten Tagesordnungspunkt beziehen. Er muss begründet sein und darf nicht zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen. Der Beschlussvorschlag muss unter anderem auch dann nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden, wenn er eine Beleidigung (§ 115 StGB) oder dergleichen enthält. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

 

Auskunftsrecht nach § 118 AktG:

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

 

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 23.01.2025 bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

 

Antragsrecht gemäß § 119 AktG:

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

Informationen auf der Internetseite:

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind spätestens ab dem 06.01.2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich

 

VI. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

 

Die PIERER Mobility AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung teilnehmenden Personen (die „Teilnehmer“), insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

 

Die PIERER Mobility AG erhält diese Daten unter anderem aus den Depotbankformularen oder von den Teilnehmern selbst anlässlich der Anmeldung zur Hauptversammlung und/oder Erteilung von Vollmachten. Die Teilnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der PIERER Mobility AG die erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Teilnehmern ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erforderlich. Für die Verarbeitung ist die PIERER Mobility AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung bzw. die Wahrung von berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten im Sinne des Artikel 6 (1) f) Datenschutz-Grundverordnung.

 

Die Dienstleister und Auftragsverarbeiter der PIERER Mobility AG, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der PIERER Mobility AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PIERER Mobility AG. In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt die PIERER Mobility AG auch personenbezogene Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten an öffentliche Stellen, das Firmenbuch, etc.

 

Die Daten der Teilnehmer werden nach Ende der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen.

 

Jeder Teilnehmer hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

 

Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der PIERER Mobility AG unentgeltlich über folgende Kontaktdaten geltend machen:

 

PIERER Mobility AG

Edisonstraße 1

4600 Wels, Österreich

E-Mail: privacy@pierermobility.com

 

Zudem steht den Teilnehmern ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der PIERER Mobility AG www.pierermobility.com zu finden.

 

 

VII. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

 

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 33.796.535,00 in 33.796.535 auf Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine Aktiengattung.

 

Wels, im Jänner 2025, Der Vorstand



04.01.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PIERER Mobility AG
Edisonstrasse 1
4600 Wels
Österreich
Telefon: +43 (0) 7242 69 402
E-Mail: ir@pierermobility.com
Internet: www.pierermobility.com
ISIN: AT0000KTMI02
WKN: A2JKHY
Börsen: SIX, Wiener Börse

Valorennummer (Schweiz): 41860974 Wertpapierkürzel: PKTM Bloomberg: PKTM SW; PKTM AV Reuters: PKTM.S; PKTM.VI
 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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