FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 12. Juni 2025
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung
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1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2025 (Formale Angabe gemäß DVO: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c )
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2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
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B. Angaben zum Emittenten
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1. |
ISIN |
DE0005775803 |
2. |
Name des Emittenten |
FORIS AG |
C. Angaben zur Hauptversammlung
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1. |
Datum der Hauptversammlung |
12. Juni 2025 (Formale Angabe gemäß DVO: 20250612)
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2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
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3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
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4. |
Ort der Hauptversammlung |
Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn |
5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
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21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20250521; 22:00 Uhr (UTC))
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6. |
Internetseite zur Hauptversammlung Uniform Resource Locator (URL)
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https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/ |
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
Überblick über die Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
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TOP 7 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
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TOP 8 |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
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Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5
sowie 8 haben verbindlichen Charakter. Die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter.
In Bezug auf die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 ist daher zu beachten, dass diese Beschlüsse der
Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründen. Die Aktionäre können bei sämtlichen
Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 12. Juni 2025, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten
der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 ein (Einlass ab 11:30
Uhr (MESZ)).
Abschnitt I.
Tagesordnung
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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2024
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den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG,
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- |
den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern,
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- |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS Konzern, einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie
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- |
den Bericht des Aufsichtsrats
|
zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist daher nicht erforderlich.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
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TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Der im Geschäftsjahr 2024 erzielte Bilanzgewinn der FORIS AG von 995.766,87 € wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie = 690.052,05 €
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = 305.714,82 €
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Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 31.12.2024 zur Fassung dieses Beschlussvorschlags ermittelten dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von 4.600.347,00 €, eingeteilt in 4.600.347 Stückaktien.
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 31.12.2024 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung
verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert
eine Ausschüttung von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge
für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.
Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 17. Juni 2025 fällig.
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TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft,
Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der
Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II.1 mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts bekanntgemacht.
Der Vergütungsbericht ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und unter Abschnitt II.1 als Anlage zu
Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem 2021 aktualisiert. Das vom Aufsichtsrat fortentwickelte Vergütungssystem 2025 ist
Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt
II. bekannt gemacht und im Einzelnen beschrieben. Das Vergütungssystem ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt II.2 als Anlage zu Tagesordnungspunkt
7 bekanntgemachte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2025) zu billigen.
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TOP 8
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat sehen nach eingehender Überprüfung aktuell keinen Bedarf, die von der Hauptversammlung zuletzt beschlossenen
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt
II.3 als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 beigefügte aktuelle Vergütungssystem 2021 beizubehalten und als Vergütungssystem 2025
zu beschließen.
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Abschnitt II.
Anlagen
Anlage II.1
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)
VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄß § 162 AktG
Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2024
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten
Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der
Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2024 gewährt bzw.
geschuldet wurde
Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die
Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember
2026.
Im Jahr 2024 entfielen sämtliche gewährte und geschuldete Vorstandsvergütungen auf Herrn Iwans.
Die auf Basis des im Jahr 2021 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert
sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands
sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik
einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat. So ist beabsichtigt, der Hauptversammlung 2025 ein modifiziertes Vergütungssystem
zur Billigung vorzulegen.
Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2021 von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem - auch im Jahr 2024 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung
und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen.
Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells
der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet - entsprechend dem 2021 gebilligten Vergütungssystem - den Kern der
Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für
eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen,
von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Im Interesse der nachhaltigen
Unternehmenswertsteigerung und der konservativen Vergütungszusammensetzung entfielen im Jahr 2024 lediglich 16,9% der Gesamtvergütung
auf diese erfolgsabhängige, kennzahlenbasierte Vergütung. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem
niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit
auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat sieht sich insoweit in der nachhaltig positiven
Entwicklung des Konzernergebnisses seit dem Jahr 2022 in dieser Ansicht bestätigt. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses
können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden.
Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können
der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
|
Frederick Iwans
|
|
Gewährte Vergütung
|
Geschuldete Vergütung
|
Konzernergebnis
|
Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
Gesamtvergütung 2024
|
274 |
56 |
2.913
|
80
|
Festvergütung 2024
|
264 |
0 |
Nebenleistungen 2024
|
10 |
0 |
Erfolgsabhängige Vergütung 2024
|
0 |
56 |
Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2024 betrug somit 330 TEUR.
Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der
gewährten Gesamtvergütung aus:
|
|
Frederick Iwans
|
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
|
Festvergütung 2024
|
80,0 % |
Nebenleistungen 2024
|
3,1 % |
Erfolgsabhängige Vergütung 2024
|
16,9 % |
Gesamtvergütung 2024
|
100,0 % |
|
Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies
folgende Bedeutung:
Geschuldet
Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied
hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.
Gewährt
Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen
ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden
Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde
liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die
im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.
Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht
zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung.
Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende
festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.
Vergütung der Arbeitnehmer
Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns
abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum
Stichtag am 31. Dezember 2024 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften
oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter
wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 30 Mitarbeitern.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf
die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2024):
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2024 zu 2023
|
Veränderung
2023 zu 2022
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
|
Frederick Iwans
|
42,9 % |
Frederick Iwans
|
7,7 % |
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Konzernergebnis
|
167,7 % |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
Frederick Iwans
|
1,70 % |
Frederick Iwans
|
./. |
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
-49,80 % |
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller
|
0,00 % |
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Konzernergebnis
|
108,5 % |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2024 nicht Gebrauch gemacht.
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs.1 Nr. 5 AktG
Die im Jahr 2024 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der
gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben.
Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen.
Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2023 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und geprüften Vergütungsbericht
gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet. Für die Zukunft erwägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
2025 ein aktualisiertes bzw. in Teilen modifiziertes Vergütungssystem vorzulegen.
Erläuterung nach § 162 Abs.1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde
Die für das Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 330 TEUR, sodass die in
dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde.
Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG
Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)
Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder
gewährt worden.
Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)
Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen
Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)
Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt
regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.
Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)
Für das Geschäftsjahr 2024 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende
Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter
auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf
gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.
2. |
Aufsichtsratsvergütung
|
Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG
Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender
sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen
Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung
2021 ausschließlich aus einer Festvergütung.
Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats
im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind.
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
|
b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 mit Ablauf der Hauptversammlung 2024 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2024 mit
Blick auf die Hauptversammlung 2025.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Vergütung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2024 entnommen werden, aufgeschlüsselt
nach Grundvergütung und Funktionszuschlag. Ergänzend hierzu wird das Konzernergebnis sowie die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
ausgewiesen. Zur Bedeutung der bestehenden Begriffe wird auf die Erläuterungen im Bericht über die Vorstandsvergütung (Ziffer
1.) verwiesen.
|
Dr. Christian
Rollmann
|
Peter A.
Börsch
|
Olaf
Wilcke
|
Konzern-Ergebnis
|
Durchschnittlich
gewährte
Mitarbeiter-
vergütung
|
Gesamtvergütung 2024
|
45 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
TEUR 2.913 |
TEUR 80
|
100% |
100% |
100% |
Feste Vergütung 2024
|
30 TEUR |
30 TEUR |
30 TEUR |
67% |
100% |
100% |
Funktionszuschlag 2024
|
15 TEUR |
0 TEUR |
0 TEUR |
33% |
0% |
0% |
Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beläuft sich somit auf insgesamt
105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn
Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem
festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag
in Höhe von 15 TEUR.
Die im Jahr 2024 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, bestand in der für das
Geschäftsjahr 2023 geschuldeten Vergütung. Sie setzte sich - entsprechend der Maßgabe des 2021 beschlossenen Systems aus den
gleichen Komponenten und Werten wie die für 2024 geschuldete Vergütung zusammen, d.h. Herr Dr. Rollmann erhielt eine Grundvergütung
in Höhe von 30 TEUR sowie einen Funktionszuschlag als Aufsichtsratsvorsitzender in Höhe von 15 TEUR, Herr Börsch und Herr
Wilcke erhielten jeweils 30 TEUR.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung bezogen
auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2024):
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2024 zu 2023
|
Veränderung
2023 zu 2022
|
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Konzernergebnis
|
167,7 % |
Konzernergebnis
|
615,8 % |
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
0 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
10 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR
|
1.825 |
2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR
|
936 |
Vertikalvergleich
|
Vertikalvergleich
|
Veränderung
2022 zu 2021
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder
|
Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
|
Dr. Christian Rollmann
|
0,00 % |
Dr. Christian Rollmann
|
-11,80 % |
Peter A. Börsch
|
0,00 % |
Peter A. Börsch
|
-11,80 % |
Olaf Wilcke
|
0,00 % |
Olaf Wilcke
|
-11,80 % |
Ertragskennziffern
|
Ertragskennziffern
|
Konzernergebnis
|
108,5 % |
Konzernergebnis
|
-26,30 % |
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
|
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
11 % |
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter
|
23 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
4 % |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
|
14 % |
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR
|
1.934 |
2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR
|
-371 |
Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und
erfolgt nicht.
Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2024 nicht Gebrauch gemacht.
Erläuterungen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung 2024 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und geprüften Vergütungsbericht
gebilligt. Eine Anpassungsbedarf der Aufsichtsratsvergütung, welcher der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen
wäre, wird derzeit nicht gesehen.
Bonn, den 27. März 2025
FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
|
Frederick Iwans
|
Dr. Christian Rollmann
|
|
Anlage II.2
Vergütungssystem des Vorstands der FORIS AG
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 7)
Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG
Grundsätze und Ziele des Vergütungssystems
Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen
Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen,
unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.
Das bisherige Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen und gebilligt.
Dieses Modell wurde nun mit Blick auf die Weiterentwicklung des Marktes und der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat fortentwickelt
und modifiziert. Für die Zukunft wird es durch das nachfolgende, aktualisierte System ersetzt. Mit diesem neuen Vergütungssystem
sollen nicht nur die in einzelnen Geschäftsjahren erzielten Unternehmensergebnisse, sondern darüber hinaus auch messbare Beiträge
des Vorstands zur künftigen, langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Maximalvergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG
Die Maximalvergütung des Vorstands setzt sich aus der Festvergütung samt Nebenleistungen sowie der maximal erreichbaren erfolgsabhängigen
Vergütung zusammen. Sie beläuft sich auf 450 TEUR je Vorstandsmitglied.
Die Maximalvergütung stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen erachtete Vergütung dar, sondern lediglich
eine absolute Höchstgrenze, die allenfalls bei optimaler Zielerreichung erreicht werden kann.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Strategie und Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1 Nr. 2 AktG
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten.
Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands (im Falle einer mehrköpfigen Vorstandszusammensetzung) als auch eines jeden
Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen.
Es sollen Anreize für eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt
werden. Das Vergütungssystem soll angemessen und sachgerecht die Unternehmensziele unterstützen. Zugleich soll es aufgrund
der Unternehmensgröße und des Geschäftsmodells keine zu große Komplexität aufweisen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.
Zusammensetzung der Vorstandsvergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
- |
einer Festvergütung, bestehend aus
• |
einem Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird
und Kernkomponente der Vorstandsvergütung ist,
|
• |
Nebenleistungen in Form von Zuschüssen zur Altersversorgung und Krankenversicherung, und
|
|
- |
einer kurzfristig erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich anhand von nachstehend beschriebenen quantitativen Kennziffern
und der Erreichung bestimmter Zielvorgaben bemisst.
|
Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten
Maximalvergütung in etwa wie folgt zusammen:
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung
|
Festvergütung |
ca. 60 % |
- |
hiervon Nebenleistungen |
ca. 4 % |
Erfolgsabhängige Vergütung |
ca. 40 % |
Gesamtvergütung
|
100 %
|
|
Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:
- |
Der Festvergütung wird mit Blick auf die Unternehmensgröße und der erzielbaren Maximalvergütung eine herausgehobene Bedeutung
dahingehend beigemessen, dass diese selbst bei Erreichung der Maximalvergütung ca. 60% der Gesamtvergütung ausmacht. Die darin
enthaltenen Nebenleistungen sind von untergeordneter Bedeutung und belaufen sich auf ca. 4% der Festvergütung.
|
- |
Dem gegenüber ist der Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung an der Maximalvergütung mit ca. 40% etwas kleiner als die Festvergütung.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird als Barvergütung und grundsätzlich in Form einer Einmalzahlung im auf das maßgebliche
Geschäftsjahr folgenden Jahr nach Ermittlung des Erreichens der Ziele bzw. Kennzahlen ausgezahlt.
|
Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 4 AktG
Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung sind die Erreichung bestimmter quantitativer, mit
dem Aufsichtsrat abgestimmter Kennziffern, die sich auf die Geschäftsentwicklung beziehen.
Die Kriterien und entsprechenden Zielvorgaben werden individuell für ein jedes Geschäftsjahr vorab mit dem Vorstand vereinbart.
Es kommen hierbei Zielvorgaben sowohl für Jahresergebnisse (Periodenergebnis, EBIT, o.ä.) als auch für Maßnahmen zur Anwendung,
die der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen (Portfolio-Ausbau, Entwicklung neuer Produkte, Wachstum der Kundenbasis,
Umsetzung bestimmter strategischer Projekte, o.ä.).
Zielvorgaben in Hinblick auf bestimmte Jahresergebnisse fördern und belohnen den ganzheitlichen unternehmerischen Erfolg im
Wege einer retrospektiven Bewertung des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres. Dies dient zugleich auch als Überprüfung, ob
die Unternehmensstrategie und die operative Umsetzung derselben im abgelaufenen Geschäftsjahr erfolgreich war oder ggf. anzupassen
ist.
Zielvorgaben betreffend langfristig wirkende Maßnahmen wirken sich hingegen nicht notwendigerweise bereits auf die Ergebnisse
im selben Geschäftsjahr aus. Da sie jedoch der Umsetzung der Unternehmensstrategie dienen, tragen sie dazu bei, die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft und somit die Ergebnisse künftiger Geschäftsjahre zu unterstützen.
Die Höhe der verdienten erfolgsabhängigen Vergütung errechnet sich für eine jede Zielvorgabe aus einem vorab vereinbarten
Prozentsatz des tatsächlich erreichten Ergebnisses. Voraussetzung ist jeweils die Erreichung eines vereinbarten Mindestergebnisses,
wobei im Fall der Übererfüllung eine Deckelung zum Tragen kommt, um ein Überschreiten der Maximalvergütung zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat kann für einzelne Geschäftsjahre die Zielvorgaben und Maßnahmen unterschiedlich gewichten, sodass die einzelnen
erfolgsabhängigen Elemente einen unterschiedlichen Anteil an der Gesamtvergütung aufweisen. Auch kann es für ein einzelnes
Geschäftsjahr ausschließlich Zielvorgaben für das Jahresergebnis oder zur Umsetzung von spezifischen Maßnahmen geben.
Gerade hierdurch erreicht der Aufsichtsrat eine Variabilität, mit der er spezifische Anreize einerseits für die langfristige
erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft und andererseits für das Erreichen bestimmter Zwischenziele setzen kann.
Insgesamt wird jedoch, wie vorstehend dargestellt, die erfolgsabhängige Vergütung bei Erreichen der Maximalvergütung auf einen
Anteil von 40% an der Gesamtvergütung gedeckelt.
Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten, § 87a Abs. 1 Nr. 5, 6 AktG
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird.
Die erfolgsabhängige Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen. Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Aktienbasierte Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 7 AktG
Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt
nicht. Ebenso sieht der Aufsichtsrat von einer Gewährung von Aktienoptionen ab.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung, § 87a Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern in den jeweiligen
Dienstverträgen. In Bezug auf die Zielvorgaben für die erfolgsabhängige Vergütungskomponente können auch individuelle, jährliche
Zielvereinbarungen geschlossen werden. Die Gesellschaft wird beim Abschluss dieser Verträge und Zielvereinbarungen durch den
Aufsichtsrat vertreten. Die Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen entspricht der Laufzeit der Dienstverträge oder
im Falle von jährlichen Zielvereinbarungen der Dauer der Periode, für die die Zielvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Bei Bedarf, wie beispielsweise aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen
Einvernehmen angepasst werden.
Darüber hinaus gelten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs.
2 AktG.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.
Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung. § 87a Abs. 1 Nr. 9 AktG
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Daten über die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter/innen
der FORIS AG, ohne allerdings eine fixe bzw. unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vergütungssystem
für den Vorstand herzustellen.
Hierbei ist festzuhalten, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen - wie auch die Vergütungsberichte zeigen
- die Vergütungen der Mitarbeiter in den letzten Jahren durchweg positiv entwickelt haben, die Vergütungen der Vorstandsmitglieder
hingegen stärker von der Performance der Gesellschaft abhängig waren, bzw. diese stärker berücksichtigt haben.
Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 10 AktG
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Da aufgrund der Größe des Aufsichtsrats keine Ausschüsse
gebildet werden, verbleibt die Verantwortung beim Gesamtaufsichtsrat. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat vereinbart. Die Laufzeit variiert hierbei und wird individuell vom Aufsichtsrat mit dem jeweiligen
Vorstand vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft unabhängig von der Laufzeit der Verträge regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen
vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen hierbei sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens
als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor. Zudem befasst er sich mit dem Forecast und der perspektivischen Unternehmensentwicklung,
um dies sowohl beim Vergütungssystem als auch bei den individuellen Zielvorgaben zu berücksichtigen.
Im Falle eines mehrköpfigen Vorstands kann dabei der Aufsichtsrat individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern
treffen, so dass diese sich sowohl in Bezug auf die einzelnen Vergütungskomponenten als auch auf die relativen Anteile und
die Zielsetzungen unterscheiden. Maßgeblich bleiben hierbei das vorstehend beschriebene Gesamtbild und die Vorgaben zur Maximalvergütung
sowie der jeweilige relative Anteil der einzelnen Komponenten hieran.
Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen.
Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen
und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.
Anlage II.3
Vergütungssystem des Aufsichtsrats der FORIS AG
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 8)
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative
und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für
die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK
darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der
Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet
werden.
Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine
höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse
gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit
nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen
voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse
der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine
angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz
1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss gefasst. Hierbei kann
die Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen. Das durch die
Hauptversammlung 2021 beschlossene Vergütungssystem soll auch künftig unverändert beibehalten werden.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung
Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende
Vergütung gewährt werden.
a) |
Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR.
|
b) |
Funktionszuschlag
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden
Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.
|
Fälligkeit
Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.
Abschnitt III.
Erläuterungen
Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Aktionäre müssen sich spätestens zum Donnerstag, 5. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
|
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung - also am Mittwoch, 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien,
die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder
mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme
an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung
der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung
von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugehen:
|
FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Dienstag, 10. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei,
dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang
des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
eingesehen werden.
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre
gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, 12 Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich):
|
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
|
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach
§ 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
|
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
E-Mail: vorstand@foris.com
|
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Mittwoch, 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774 EUR, eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 58.412 eigene Aktien, auf die 58.412 Stimmrechte entfallen,
die nicht ausgeübt werden können. Darüber hinaus läuft derzeit seit dem 3. Februar 2025 und bis zum 30. Juni 2025 ein Aktienrückkaufsprogramm
zum Zwecke der Einziehung. Die endgültige Zahl der im Rahmen des Rückkaufsprogramms bis zur Hauptversammlung zu erwerbenden
Aktien steht noch nicht fest. Insgesamt ermöglicht das Rückkaufprogramm einen Erwerb von Aktien im Gesamtwert von 800.000,00
EUR ohne Erwerbsnebenkosten.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit auf Basis bereits erworbenen und derzeit selbstgehaltenen Aktien zum Zeitpunkt
der Einberufung 4.576.362. Hinzukommen werden auf Basis des vorstehend genannten Rückkaufprogramms bis zum Tag der Hauptversammlung
weitere Aktien bislang unbestimmter Zahl. Die Gesellschaft wird hierüber in der Hauptversammlung informieren. Auf der Internetseite
der Gesellschaft finden sich jeweils aktuelle Informationen zum Stand des Aktienrückkaufprogramms sowie zur Aktienzahl und
zu den von der Gesellschaft gehaltenen Aktien.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/
Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
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FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
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Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bonn, im April 2025
Der Vorstand
Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
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