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02.10.24 10:36 Uhr

APA ots news: FMA setzt auf neue Regeln gegen Etikettenschwindel bei nachhaltigen Investmentfonds

FMA übernimmt neue ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit

ESG-Begriffen in ihre Verwaltungspraxis.

Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) legt

großen Wert

darauf, dass Anleger:innen an den Finanzmärkten reiner Wein

eingeschenkt wird und nicht in Marketing und Vertrieb Behauptungen

aufgestellt werden, denen die Produkte in der Realität nicht

standhalten. Ein Beispiel dafür ist das sogenannte Greenwashing : Zum

Beispiel Investmentfonds, die damit werben, das eingesammelte Geld in

ökologische, soziale oder dem unternehmerischen Wohlverhalten

verpflichtete Zwecke (ESG) zu leiten, dieses Versprechen aber nicht

erfüllen. Ein solches Versprechen kann bereits im Namen des Fonds

angedeutet werden, etwa wenn Begriffe wie "grün/green",

"nachhaltig/sustainable" oder ESG verwendet werden, um die

entsprechende Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. "Viele Anleger:innen

wünschen sich, dass mit ihrem Geld ESG-Investitionen finanziert

werden", so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller. "Sie

sollen sich darauf verlassen können, dass in einem Fonds nachhaltig

drinsteckt, wenn nachhaltig draufsteht. Die Verhinderung von

Greenwashing ist daher für die FMA ein wichtiger Schwerpunkt."

Zwtl.: Neue Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen

Mit 21. November 2024 treten neue europäische Leitlinien der

europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Kraft,

die Fonds in die Pflicht nehmen, wenn sie mit ESG- oder

nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Fondsnamen werben. Die

Leitlinien sollen Anleger:innen vor unbegründeten oder übertriebenen

Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen schützen. Den Fondsmanagern

wiederum sollen klare Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand

derer sie beurteilen können, ob sie solche Begriffe in ihren

Fondsnamen verwenden dürfen.

Die Leitlinien legen erstmalig europaweit fest, dass für die

Verwendung dieser Begriffe ein Mindestschwellenwert von 80% der

Investitionen verwendet werden soll. Das bedeutet: wenn durch den

Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen

mindestens 80% des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen.

Bisher wird mangels europäischer regulatorischer Vorgaben in vielen

Fällen nur mit einem Schwellenwert von 50% gearbeitet. Umgekehrt

sehen die Leitlinien auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-

bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in

gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und

emissionsintensive Stromerzeugung (hier gelten jeweils spezifische

Schwellen der Unternehmenseinnahmen in den Bereichen), umstrittene

Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten

Unternehmensführung (good governance) nicht befolgen.

Zwtl.: Über 200 österreichische Fonds betroffen

In Österreich sind unmittelbar über 200 Fonds mit mehr als 40

Mrd. an verwaltetem Vermögen von den Leitlinien betroffen. Fast alle

heimischen Kapitalanlagegesellschaften bieten derartige

Nachhaltigkeitsfonds an. Die meisten Fonds verwenden explizit ESG-

und Nachhaltigkeitsbegriffe im Fondsnamen, gefolgt von Umwelt- und

Sozialbegriffen. Darüber hinaus stellen auch ethische Begriffe in

Fondsnamen eine etablierte Gruppe in Österreich dar. Indirekt sind

die neuen Leitlinien zu Fondsnamen auch für andere Sektoren des

Finanzmarkts relevant, etwa den Wertpapiervertrieb bei Banken,

fondsgebundene Lebensversicherungen von Versicherungsunternehmen oder

nachhaltige Investitionen von Pensions- und Betrieblichen

Vorsorgekassen.

Zwtl.: FMA begrüßt die Leitlinien und übernimmt sie in ihre

Verwaltungspraxis

"Wir begrüßen die Leitlinien der ESMA, da sie zu mehr

Markttransparenz beitragen, einen europäischen Mindeststandard

festlegen und damit zu Wettbewerbsgleichheit beitragen" so Ettl und

Müller. Die FMA wird die ESMA-Leitlinien daher mit 21. November 2024

in ihre Verwaltungspraxis übernehmen und insbesondere bei neuen Fonds

die Anforderungen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als

verbindliche Kriterien in den Fondsbestimmungen der Fonds überprüfen.

Um die laufende Einhaltung der neuen Anforderungen zu überwachen und

das Risiko von Greenwashing zu reduzieren, führt die FMA gezielte

Aufsichtstätigkeiten zur Überprüfung der Offenlegungen sowie der

Einhaltung der offengelegten Anlagestrategie durch. Dazu setzt die

FMA ein Greenwashing-Analyseframework bei Publikumsfonds ein, welches

sich auch Methoden der automatisierten Textanalyse und Künstlicher

Intelligenz bedient.

Die ESMA hat am 21. August 2024 die Sprachfassungen der

Leitlinien veröffentlicht, welche drei Monate danach, am 21. November

2024, in Kraft treten. Für Fonds, die bereits vor dem 21. November

2024 bestehen, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, also bis

21. Mai 2025. Alle neuen Fonds, die ab dem Datum des Inkrafttretens

gegründet werden, haben die Leitlinien sofort anzuwenden.

Zwtl.: Weitere Hintergrundinformationen:

Pressemitteilung der ESMA vom 21. August 2024

Deutsche Sprachfassung der ESMA-Leitlinien

Reden wir über Geld - Greenwashing

Rückfragehinweis:

FMA-Mediensprecher

Boris Gröhndahl

Telefon: +43 1 24959-6010 / +43 676 8824 9995

E-Mail: boris.groendahl@fma.gv.at

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