Inhaberaktien
Aktien unterscheiden sich grundlegend nach der Art ihrer Übertragung. Während die Übertragung von Namensaktien mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, ist die Übertragung einer Inhaberaktie umgehend möglich. Bei Namensaktien erfolgt eine namentliche Eintragung des Aktionärs im Aktienbuch. Diese Eintragung entfällt bei der reinen Inhaberaktie, so dass bei der Übertragung keine Umschreibung im Aktienbuch des Unternehmens nötig ist. Für Teilnehmer am Börsenhandel bedeutet dies, dass kein Indossament und die damit verbundene Übergabe der indossierten Urkunde nötig sind. Ebenso wie die Namensaktie kann die Inhaberaktie als Stammaktie oder als Vorzugsaktie vom emittierenden Unternehmen aufgelegt werden.
Einigung und Übergabe
Die Aktie und die darin verbrieften Aktionärsrechte werden durch die Einigung und die darauf folgende Übergabe übertragen. Bei der Inhaberaktie stellt der abgeschlossene Börsenhandel gleichzeitig die Einigung und die Übergabe dar. Der Handel mit börsennotierten Wertpapieren erfolgt fast ausschließlich elektronisch, Aktien werden in papierhafter Form nur noch sehr selten übergeben. Da keine Umschreibung nötig ist, erfolgt die Übertragung unmittelbar mit dem abgeschlossenen Börsenhandel. Ab diesem Zeitpunkt ist der neue Inhaber der Aktie der rechtmäßige Eigentümer. Durch den Besitz der Aktie wird der Käufer zum Berechtigten und kann alle in der gehandelten Inhaberaktie verbrieften Aktionärsrechte ausüben.
Aktionärsrechte
Der Inhaber der Aktie ist gleichzeitig Miteigentümer am emittierenden Unternehmen und ist daher zur Ausübung seiner Aktionärsrechte berechtigt. Da bei der Ausgabe von Inhaberaktien eine anonyme Übertragung stattfindet, kann stets der aktuelle Eigentümer des Wertpapiers alle Rechte ausüben. Stammaktien verbriefen die gewöhnlichen Aktionärsrechte, während die sogenannten Vorzugsaktien zusätzliche Sonderrechte enthalten. Die in Vorzugsaktien verbrieften Sonderrechte können als zusätzlich ausübbare Rechte verbrieft sein, aber auch die gewöhnlichen Aktionärsrechte ersetzen. Als gewöhnliche Aktionärsrechte werden das Dividenden- und das Stimmrecht verbrieft.