Kapitalherabsetzung

Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung. Diese muss auf der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und kann die folgenden Formen haben:

  • ordentliche Kapitalherabsetzung durch Teilliquidation,
  • vereinfachte Kapitalherabsetzung,
  • Kapitalherabsetzung durch Einzug von Aktien.