Aktiengewinne versteuern Freibetrag
Aktiengewinne versteuern ist in der Bundesrepublik Deutschland Pflicht. Im Jahr 2009 hat sich dabei jedoch eine Änderung ergeben: Kapitalerträge werden seitdem pauschal mit einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent belegt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Die Abgeltungssteuer wird automatisch abgeführt
Von den Aktiengewinnen müssen zunächst Kosten abgezogen werden, die im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf stehen. Die Transaktionskosten, welche beim Kauf entstehen, werden auch dann direkt fällig. Beim Verkauf werden ebenfalls entsprechende Transaktionskosten vom Broker oder der Bank eingezogen. Außerdem wird die auf den Gewinn fällige Abgeltungssteuer direkt von der Bank an das Finanzamt überwiesen. Aktienbesitzer müssen diese Steuer bei der Einkommensteuererklärung daher oft nicht mehr berücksichtigen. Wird die Kirchensteuer nicht automatisch von der Bank abgeführt, besteht jedoch eine Meldepflicht in der Einkommensteuererklärung. Dies ist der Fall, wenn die Bank nicht informiert wurde, welcher Konfession der Kunde angehört. Ebenso zahlen sich Angaben über die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung aus, wenn der Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Hier profitiert der Anleger von einer Steuerersparnis.
Aktiengewinne versteuern: Freibetrag für Anleger
Pro Jahr steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu. Dieser wird als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet und beträgt 801 Euro pro Person. Er gilt für jegliche Kapitalerträge, zum Beispiel aus Aktien, Ersparnissen und anderen Anlagemöglichkeiten. Bei der konto- bzw. depotführenden Bank muss dafür ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Investoren, die Depots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, müssen bei allen Banken einen Antrag stellen. Wer keine Antragstellung durchführt, kann sich den Freibetrag bei der Steuerklärung zurückholen.
Wichtig beim Aktiengewinn versteuern: Die Verrechnung darf nur bei gleichwertigen Erträgen erfolgen. Kursgewinne lassen sich zum Beispiel nicht mit Dividenden gegenrechnen. Ferner ist eine Übertragung der Freibeträge ins Folgejahr nicht realisierbar. Eine Steuersparmöglichkeit wäre, am Ende des Jahres Gewinne in neuerliche Aktien zu investieren.
Freibetrag bei Ehepartnern
Vor dem Jahr 2010 konnten Eheleute nicht wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen oder nicht. Diese Richtlinien wurden jedoch geändert. Jeder Ehepartner kann sich selbst für oder gegen einen Freistellungsauftrag entscheiden. Diese Regelung gilt, wenn es sich um getrennte Konten handelt. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen beide einverstanden sein sowie den Freistellungsauftrag unterschreiben und die Aktiengewinne versteuern. Bei mehreren Depots- bzw. Konten kann jeder nach eigenem Ermessen handeln. Der komplette Freistellungsauftrag kann auf Wunsch auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Bei unterschiedlichen Depots sollten Anleger ein gutes Auge auf die Zahlen werfen. Wird angenommen, dass bei einem Depot eine höhere Gewinnspanne ansteht und bei einem anderen ein Verlust, lässt sich der Freistellungsauftrag im Laufe des Jahres anpassen. Wer dies nicht tut, riskiert, dass ein Teil des Freibetrages wegfällt und der Gewinn höher besteuert wird.