Kapitalertragsteuer
Bekannt ist die Kapitalertragsteuer auch unter den Kurzbezeichnungen KESt, KapSt sowie KapErtSt und KapESt. Sie gehört in den Bereich der Einkommensteuer, da sie eine Erhebungsform dieser Steuer darstellt. Zugleich handelt es sich dabei auch um eine Körperschaftssteuer. In Anwendung gelangt sie, wenn eine auszahlende Stelle Kapitalerträge an einen Vertragsinhaber überweist. Bei den auszahlenden Stellen kann es sich unter anderem um eine Versicherung, eine Kapitalgesellschaft oder eine Bank handeln. Kommt es nun zur Auszahlung eines Vertrages, werden die Kapitalerträge einbehalten. In Form der Quellensteuer werden diese Erträge nun an das Finanzamt abgeführt.
Allgemeine Hinweise
Ähnlich wie die Lohnsteuer stellt die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform dar, die in den Bereich der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer fällt. Schon wenn Erträge zufließen, entsteht diese Steuer im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 2 EStG. Ermöglicht werden soll dadurch, dass eine sehr genaue Erhebung der Steuer erfolgen kann, die aus Einkünften von Kapitalvermögen gewonnen werden. Dabei gibt es zwei Steuertarife, die in diesem Fall greifen können. Zum einen handelt es sich um den normalen Steuertarif, während andererseits auch der gesonderte Steuertarif greifen kann, der auf Einkünfte ausgerichtet ist, die aus dem Kapitalvermögen entstehen. Die Grundlage dafür bildet § 32d des Einkommensteuergesetzes. Oft kommt es dabei zu einer fast gleichen Höhe des Betrages, wenn der Blick auf die tatsächliche und die erhobene Steuer gerichtet wird. Dies kommt durch einen vorgesehenen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Zuschlagssteuern, der jeweils von der Kapitalertragsteuer sowie vom gesonderten Tarif vorgesehen sind. Ist basierend auf dieser Tatsache eine gewisse Gleichheit gegeben kommt es hinsichtlich der Kapitalerträge prinzipiell zu der bereits erwähnten Ausgestaltung als Abgeltungssteuer.
Die Kapitalerträge in Verbindung mit dem Steuerabzug
Kapitalerträge können dem Steuerabzug unterliegen, wie die abschließende Aufführung in § 42 Abs. 1 EstG aussagt. Hauptsächlich handelt es sich dabei um alle Einkünfte, die aus Kapitalvermögen entstehen können. Gebildet wird die Grundlage durch § 20 Absatz 1 und 2 EStG. Es spielt dabei keine Rolle, ob in Bezug die Einkünfte dabei eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten erfolgt ist. Darunter fallen unter anderem Dividenden, Zinsen sowie Erträge aus stillen Gesellschaften. Gesondert betrachtet werden müssen hier noch die Veräußerungsgewinne, die Kapitaleinkünfte erbringen können und vor dem 31. Dezember 2008 angefallen sind. Bis auf wenige Ausnahmen sind sie im Sinne von § 52a Abs. 10 EStG nicht davon betroffen.
Die Kapitalertragsteuer und ihre Bemessung
Die Höhe vom Kapitalertragsteuersatz ist mit 25 Prozent festgesetzt worden. Zuzüglich dazu wird in Höhe von 5,5 Prozent, die anhand der Kapitalertragsteuer berechnet werden, der Solidaritätszuschlag berechnet. Es ist außerdem möglich, dass es zu einer Zahlung von Kirchensteuer kommen kann. Deren Wert liegt bei 8 oder 9 Prozent, wobei der tatsächliche Betrag wieder anhand der Kapitalertragsteuer berechnet wird. Grundsätzlich unterliegen die vollen Kapitalerträge dem Steuerabzug ohne jeden Abzug. Eine Abstandsnahme vom Steuerabzug kann durch das Einreichen von einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder einem Freistellungsauftrag erreicht werden.
Beispiele für Erträge, die nicht dem Abzug der Steuer unterliegen
Erträge aus sonstigen Darlehensverträgen, die mit einem Nicht-Kreditinstitut abgeschlossen wurden, unterliegen ebenfalls nicht dem Steuerabzug. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um sonstige private und betriebliche Darlehensgeschäfte handelt. Ein Unterliegen des Steuerabzugs ist außerdem auch bei laufenden Erträgen nicht gegeben, die aus Fonds mit ausländischer thesaurierender Basis arbeiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Liegen dieser Fonds in einem inländischen Depot gegeben ist. Zu den weiteren Formen, bei denen kein Steuerabzug greift, gehören zum einen die Renten aus Rentenschulden sowie die Zinsen, die aus Grundschulden und Hypotheken anfallen. Die Veräußerung der Kapitallebensgesellschaft sowie der stillen Gesellschaft unterliegt ebenfalls nicht dem Abzug der Steuer.
Weitere wichtige Hinweise zur Kapitalertragsteuer
Es besteht die Möglichkeit, dass die Kapitalertragsteuer keine Ausgestaltung als Abgeltungssteuer erfährt. Diese greift, wenn es um die Steuerveranlagung geht. In diesem Fall wird die Kapitalertragsteuer wie eine Steuervorauszahlung behandelt. Jedoch kann diese Steuer auch als Abgeltungssteuer angesehen werden. Das heißt, diese Steuer kann eine abgeltende Wirkung im Hinblick auf Kapitaleinkünfte von Privatanlegern haben. Möglich ist dies seit dem 1. Januar 2009, als gleichzeitig der gesonderte Steuertarif für Einkünfte eingeführt wurde, die aus Kapitalvermögen gewonnen worden sind.