Abfindung

Eine AG, welche eine andere AG eingliedert, d.h. sie zu mindestens 95 Prozent übernimmt, ist zur Zahlung einer Abfindung an die außen stehenden Aktionäre der übernommenen AG verpflichtet. Möglichkeiten der Abwicklung sind eine Barabfindung oder ein Aktientausch, wobei die Aktionäre Aktien der übernehmenden AG erhalten.