Mehr als 50 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Fonds werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG). Dabei können die tatsächlichen 0Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können, berücksichtigt werden. Dieser Fonds wird weder als ein Produkt eingestuft, das ökologische oder soziale Merkmale im Sinne
der Offenlegungs-Verordnung bewirbt, noch als ein Produkt, das nachhaltige Investitionen zum Ziel hat. Die diesem Fonds zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.