Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 InvStG ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Fonds werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können, berücksichtigt werden. Der Fonds soll schwerpunktmäßig in Aktien, aktienverwandte Vermögensgegenstände, Anteilen an Aktienfonds sowie Zertifikaten und börsengehandelten Derivaten investiert werden.