Steuererklärung für Rentner: Was alles abgesetzt werden kann

19.11.2024 19:45:00

Ein Leben lang zahlen Arbeitnehmer in Kranken- und Rentenversicherung ein, und Jahr für Jahr steht die Steuererklärung an. Mit Renteneintritt soll damit endlich Schluss sein - doch weit gefehlt! Auch während der Rente ist eine Steuererklärung fällig, sofern der steuerpflichtige Teil einen bestimmten Betrag überschreitet. Hier können allerdings bestimmte Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Die Pflicht zur Steuererklärung muss nicht automatisch bedeuten, dass unterm Strich auch Steuern gezahlt werden müssen. Diesbezüglich haben Rentner dieselben Rechte wie alle anderen Steuerzahler. Das heißt, es dürfen dem Finanzamt sämtliche Ausgaben vorgelegt werden, mit denen die Steuerlast reduziert werden kann.

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Wann die Steuererklärung zur Pflicht wird

Grundsätzlich gilt: Übersteigt der zu versteuernde Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag, so ist man als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Grundfreibetrag liegt für Alleinstehende im Jahr 2024 bei 11.604 Euro, für Ehepaare gilt der doppelte Wert. Bei der Berechnung des zu versteuernden Rentenanteils kommt jedoch noch der Rentenfreibetrag ins Spiel, der durch das Jahr des Renteneintritts bestimmt wird. Dieser Freibetrag liegt bei Renteneintritt im Jahr 2024 bei 17 Prozent und wird mit jedem späteren Renteneintrittsjahr um einen halben Prozentpunkt nach unten korrigiert. Ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent bedeutet dabei, dass 83 Prozent der Rente steuerpflichtig sind - oder anders ausgedrückt: 17 Prozent der Rente sind steuerfrei. Geht man im Jahr 2058 oder später in Rente, so sind auf den vollen Rentenbetrag Steuern zu entrichten.

Im entscheidenden Schritt wird der Betrag der Jahresbruttorente um den Rentenfreibetrag angepasst. Fällt der sich so ergebende steuerpflichtige Teil der Rente unter den Grundfreibetrag, so ist man von der Steuererklärung befreit. Liegt er darüber, muss man auf den steuerpflichtigen Teil der Rente, der den Grundfreibetrag übersteigt, Steuern zahlen und eine Steuererklärung ist fällig. Während der Grundfreibetrag sich jedes Jahr ein wenig verändert, bleibt der einmal für eine Person ermittelte Rentenfreibetrag über die gesamte Rentenzeit gleich.

Ein Beispiel: Person X geht zum 01.01.2024 in Rente und bezieht eine Jahresbruttorente von 20.000 Euro. Durch den Rentenfreibetrag von 17 Prozent sind 3.400 Euro der Rente steuerfrei und 16.600 Euro der Rente steuerpflichtig. Da der steuerpflichtige Teil hier 4.996 Euro über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro liegt, müssen auf jene 4.996 Euro Steuern gezahlt werden.

Generell gilt aber: Fordert das Finanzamt einen Rentner - ungeachtet der Umstände - zur Einreichung einer Steuererklärung auf, sollte man dieser Aufforderung auf jeden Fall nachkommen. Andernfalls vollzieht das Finanzamt eine Schätzung der steuerlichen Situation, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.

Rentenanpassung und somit steuerpflichtig: was nun?

Jedes Jahr werden in der Regel zum 1. Juli in Deutschland die Renten erhöht. Beispielsweise wurde 2024 die Rente in West- und Ostdeutschland um 4,57 Prozent angehoben. Der einheitliche Anpassungswert kommt daher, dass bereits im Jahr 2023 eine Angleichung in den neuen und alten Bundesländern erfolgte. Diese jährlichen Erhöhungen können jedoch dazu führen, dass Rentner auf einmal in den steuerpflichtigen Bereich fallen, obwohl sie noch im Jahr zuvor kein zu versteuerndes Renteneinkommen hatten. Allerdings fallen die Veränderungen im Normalfall derart klein aus, dass der steuerpflichtige Teil den Grundfreibetrag lediglich geringfügig übersteigt. Zum anderen bedeutet die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht zwangsläufig, dass auch Steuern gezahlt werden müssen. Schließlich können bestimmte Ausgaben das zu versteuernde Jahreseinkommen mindern.

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Was Sie als Rentner von der Steuer absetzen können

Bei einer Steuererklärung können folgende Ausgaben geltend gemacht und somit vom Jahreseinkommen abgezogen werden:

• Sonderausgaben: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Spenden und die private Haftpflichtversicherung fallen unter die abzugsfähigen Sonderausgaben. Auch die Kirchensteuer und Beiträge für Parteien fallen unter diesen Posten. Das Finanzamt setzt hierbei einen Pauschbetrag von lediglich 36 Euro an. Maximal können Rentner einen Betrag von 1.900 Euro geltend machen.

• Außergewöhnliche Belastungen: Hier können beispielsweise Krankheitskosten für Ärzte oder Medikamente, Ausgaben für ein Pflegeheim oder Beerdigungskosten geltend gemacht werden. Auch weitere Kosten wie Zuzahlungen für eine Brille, Hörgerät oder Zahnarzt können abgesetzt werden. Hierbei prüft das Finanzamt allerdings die Zumutbarkeit, die abschätzt, wie sehr die Kosten den Rentner belasten. Wie Finanztip ausführt, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemein Kosten für Sachen oder Leistungen, die dringend gebraucht werden und auch wirklich notwendig sind.

• Haushaltsnahe Dienstleistungen: Dazu gehören unter anderem die Kosten für die Reinigungskraft, den Schornsteinfeger, Handwerker, Hausmeister oder Winterdienste. Diese Art von Dienstleistungen lassen sich insgesamt bis höchstens 20.000 Euro zu 20 Prozent absetzen. Allerdings ist bei dieser Art von Kosten wichtig, dass die Dienstleistung auch wirklich im eigenen Haushalt verrichtet wird.

Werbungskosten: Bei einem Rentner sind Werbungskosten als solche Kosten anzusehen, die für den Erhalt der eigenen Rente anfallen. Auch Kosten für eine Steuersoftware fallen in diese Kategorie. Auch Gebühren für Rechts- und Rentenberater können unter Werbungskosten abgesetzt werden, sowie die Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf das die Rente eingezahlt wird. Kosten wie Fahrtkosten und Bürobedarf, die im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente stehen, können ebenfalls abgesetzt werden. Das Finanzamt setzt allerdings automatisch auch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr an.

Darüber hinaus müssen Rentner auf Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie auf Kriegs- oder Schwerbeschädigtenrenten keine Steuern zahlen.

Sollten Rentner das 64. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin einen Lohn beziehen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen und/oder Vermietung haben, können sie den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe des Betrags unterscheidet sich danach, welches Jahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für das Jahr 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 Prozent der Einkünfte und maximal 646 Euro.

Das müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten

Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2024 ist der 31. Juli 2025. Dabei müssen neben dem Mantelbogen die Anlage R für Renten bzw. die Anlage N für Pensionen ausgefüllt werden. Bei Kapitalerträgen ist die Anlage KAP relevant, bei Einkünften aus Vermietung die Anlage V. Möchte man Sonderausgaben geltend machen, so müssen diese in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden. Darüber hinaus sollte man den jährlichen Anpassungsbetrag angeben, also den Betrag, um den die Rente im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist. Jenen Betrag kann man durch die sogenannte "Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern.

Redaktion finanzen.net

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