Versicherungsfrage nach Unfall: Echter, wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden?
Ein Autounfall kann schnell passieren: Ein kurzer Blick aufs Handy oder ein noch so kleiner Fahrfehler genügen schon - und während hoffentlich keine Personen verletzt wurden, sind die beteiligten Fahrzeuge oft beschädigt. Im schlimmsten Fall handelt es sich um einen Totalschaden. Aber dieser ist gar nicht so einfach zu definieren. Außerdem gibt es Sonderregelungen für Neufahrzeuge und besonders teure Reparaturen.
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Technischer Totalschaden
Der "technische Totalschaden" ist am einfachsten zu erklären: Es ist technisch nicht mehr möglich, das Fahrzeug zu reparieren. Das Auto ist Schrott und kein Geld mehr wert. In diesem Fall sagt man, dass der Restwert des Fahrzeugs null Euro beträgt. Dieser Restwert ist der Preis, für den das Fahrzeug im unreparierten Zustand verkauft werden könnte.
Im Allgemeinen gilt das sogenannte "Integritätsinteresse", also das Recht des Geschädigten auf die Wiederherstellung seines Fahrzeugs. Das Goslar-Institut, eine Studiengesellschaft für verbrauchergerechtes Versichern, schreibt dazu: "Bei einem Totalschaden ersetzt die Versicherung im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts eines Unfallfahrzeugs." Das bedeutet, dass der Geschädigte bei einem technischen Totalschaden den gesamten Wiederbeschaffungswert erhält.
Echter Totalschaden
Ebenfalls nicht schwer zu verstehen ist die Sachlage bei einem "echten Totalschaden", auch "normaler Totalschaden" genannt: Dieser besteht, wenn das Fahrzeug zwar nicht vollständig technisch hinüber ist, aber die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.
Ein echter Totalschaden bestünde also beispielsweise dann, wenn der Wiederbeschaffungswert bei 15.000 Euro läge und die Reparaturkosten bei 17.000 Euro.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Nun wird es etwas komplizierter. Ein "wirtschaftlicher Totalschaden" besteht, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert kleiner ist als die geschätzten Reparaturkosten.
Ein Beispiel für besseres Verständnis: Läge der Wiederbeschaffungswert etwa bei 15.000 Euro und der Restwert bei 5.000 Euro, so betrüge die Differenz 10.000 Euro. Es würde sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln, würden die Reparaturkosten den Wert von 10.000 Euro übersteigen. In diesem Falle bekäme der Geschädigte die Differenz von 10.000 Euro von seiner Versicherung ausgezahlt.
Übrigens: Um zu diagnostizieren, ob es sich um einen Totalschaden handelt und wenn ja um welche Art, reichen eigene Schätzungen nicht aus. Greift Ihre persönliche Haftpflichtversicherung, können Sie eigenständig einen professionellen Kfz-Gutachter beauftragen - greift hingegen eine Vollkasko-Versicherung, stellt der Versicherer den Gutachter, welcher sich um das notwendige Unfallgutachten kümmert.
Sonderfall Neuwagen und 130-Prozent-Regel
Neben den drei genannten gibt es noch eine weitere Totalschaden-Kategorie: den "unechten Totalschaden". Dieser kann ausschließlich an Neuwagen bestehen. Und zwar dann, wenn die Reparaturkosten niedriger als der Neupreis sowie der Wiederbeschaffungswert sind. Schließlich handelt es sich hier weder um einen technischen, wirtschaftlichen noch echten Totalschaden, der Besitzer hat aber dennoch einen nicht zumutbaren Wertverlust erlitten - weil es sich um einen Neuwagen handelt und nun beispielsweise der Wiederverkaufswert gesunken ist.
Damit also auch Neuwagenbesitzer angemessen entschädigt werden können, gilt: Der Neupreis wird Neuwagenbesitzern mit Totalschaden am Fahrzeug erstattet, wenn der Wagen zum Unfallzeitpunkt maximal einen Monat alt war und der Kilometerstand bei maximal 1.000 Kilometern lag. Einige Versicherungen bieten Sonderpolicen, die den Neuwagenpreis auch nach mehr als einem Monat erstatten.
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Zu guter Letzt gibt es eine weitere Ausnahme: Die 130-Prozent-Regel. Diese besagt, dass der Besitzer eines Wagens mit wirtschaftlichem Totalschaden sein Auto auch auf Kosten der Versicherung reparieren lassen kann, obwohl es wirtschaftlich keinen direkten Sinn ergibt. Dabei dürfen die Reparaturkosten allerdings nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Wieder ein Beispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro dürften die Reparaturkosten hier nicht mehr als 19.500 Euro betragen.
Bei Anwendung der 130-Prozent-Regel muss das Fahrzeug noch mindestens für sechs Monate angemeldet sein. Dies wird von Versicherern auch kontrolliert. Liegen die Reparaturkosten höher, erhält der Geschädigte laut Bußgeldkatalog nicht die 130 Prozent, sondern lediglich den Wiederbeschaffungswert und muss für weitere Kosten selbst aufkommen.
Redaktion finanzen.net
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