Arbeitszimmer: Steuerabzug auch im Ruhestand möglich
Auch Rentner können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
von Martin Reim, €uro am Sonntag
Voraussetzung ist, dass sie neben ihrer Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte haben und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Das Urteil des obersten Steuergerichts erstritten hat ein pensionierter Ingenieur, der als Gutachter arbeitete und Kosten für sein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses in Höhe von gut 3370 Euro absetzen wollte.
Das Finanzamt hatte den Abzug auf 1250 Euro begrenzt, doch der BFH und das Finanzgericht als Vorinstanz sahen das Arbeitszimmer als voll abzugsfähig an. Der BFH ging sogar noch weiter als das Finanzgericht, welches das Arbeitszimmer in Relation zur gesamten Hausfläche gerechnet hatte, also zur Wohnfläche plus allen Kellerräumen. Dies führte zu einer Summe von gut 2240 Euro. Der BFH benutzte hingegen lediglich die Wohnfläche plus den Kellerarbeitsraum als Berechnungsgrundlage. Dies führte zu dem höheren Betrag (Az: VIII R 3/12).
In Sachen Arbeitszimmer kündigte der BFH in seinem Jahresbericht ein Grundsatzurteil für 2015 zu folgender Frage an: Darf ein Steuerzahler für ein häusliches Arbeitszimmer, das er zu über zehn Prozent privat nutzt, anteilig Werbungskosten absetzen (Az. IX R 23/12)?
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