Steuerrecht

Steuererleichterung für Anleger: Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften wird abgeschafft

30.10.24 21:43 Uhr

Steuerliche Verlustverrechnung bei Termingeschäften wird rückwirkend geändert: Was Anleger wissen müssen | finanzen.net

Gute Neuigkeiten für Anleger: Der Bundesfinanzhof erklärte die steuerliche Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften, die mit dem JStG 2020 eingeführt wurde, kürzlich für verfassungswidrig. Nun soll die Regelung rückwirkend geändert werden.

• JStG 2020 begrenzte Verlustverrechnung aus Termingeschäften für Privatanleger auf 20.000 Euro pro Jahr
• Bundesfinanzhof (BFH) sieht Verstoß gegen Grundgesetz
• Verlustverrechnungsbeschränkung soll rückwirkend aufgehoben werden



Seit Einführung des Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) dürfen Verluste aus Termingeschäften, etwa mit Optionen, Futures oder CFDs, gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden. Diese Beschränkung erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2024 jedoch für verfassungswidrig.

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Laut BFH verstoße die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da sie eine "doppelte Ungleichbehandlung" darstelle. Dies begründete der BFH damit, dass Termingeschäfte gegenüber anderen Kapitalanlagen benachteiligt würden und die Behandlung von Gewinnen und Verlusten ungleich sei. Denn während Gewinne aus Termingeschäften uneingeschränkt versteuert werden müssen, ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten - wie bereits erwähnt - auf 20.000 Euro pro Jahr limitiert. "Bei summarischer Prüfung ist diese doppelte Ungleichbehandlung sachlich nicht durch ausreichend tragfähige Gründe gerechtfertigt", so der BFH in seiner Stellungnahme.

Anleger durch aktuelle Steuer-Regelung teils stark benachteiligt

Die Entscheidung des BFH ist für viele Anleger ein wichtiger Schritt in Richtung steuerlicher Fairness. So zeigt laut dem "Handelsblatt" etwa ein Beispiel aus Rheinland-Pfalz, welche Nachteile die bisherige Regelung mit sich bringen konnte: In dem Fall, der von dem Nachrichtenportal aufgegriffen wurde, erzielte ein Anleger im Jahr 2021 aus Termingeschäften Gewinne in Höhe von 250.631 Euro und Verluste in Höhe von 227.289 Euro. Statt Steuern auf den tatsächlichen Nettogewinn von 23.342 Euro zu erheben, berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur 20.000 Euro der Verluste, wodurch Einkünfte aus Kapitalvermögen von 213.826 Euro angesetzt wurden und eine Steuerschuld von 59.860 Euro entstand, die somit mehr als doppelt so hoch war wie der tatsächliche Nettogewinn. Solche Fälle verdeutlichen die Problematik der bisherigen Regelung.

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Rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung: Ein Gewinn für Anleger

Laut "Der Betrieb" steht mit einem Beschluss des Bundestags vom 18. Oktober 2024 nun die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte kurz bevor. Denn im zu diesem Zeitpunkt angenommenen Entwurf des Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ist die geplante Auhebung der Regelung verankert. "Mit dem Ende der Verlustverrechnungsbeschränkung stellen wir Steuerfairness wieder her und schließen eine mögliche verfassungswidrige Steuerpraxis", erklärte der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Christoph Meyer laut "Dow Jones Newswires". Die Änderung soll laut Meyer rückwirkend bis 2020 geltend gemacht werden und damit Anlegern Rechtssicherheit geben.

Die Zustimmung des Bundesrats steht jedoch noch aus, weshalb eine endgültige Rechtskraft der Entscheidung noch nicht erreicht ist. Erst Ende November dürfte sich der Bundesrat laut Blog der WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Angelegenheit befassen. Sollte die geplante Rücknahme der Verlustverrechnungsbeschränkung auch den Bundesrat passieren, könnten Anleger rückwirkend bis zur Einführung der Regelung im Jahr 2020 ihre Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt verrechnen. Diese Änderung bringt nicht nur steuerliche Erleichterung, sondern schafft auch mehr Gerechtigkeit im Steuerrecht und könnte Termingeschäften für Privatanleger wieder attraktiver machen.

Redaktion finanzen.net

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