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Steuererklärung: Wo Familien aufpassen müssen - welche Kosten absetzbar sind

12.06.21 01:00 Uhr

Steuererklärung: Wo Familien aufpassen müssen - welche Kosten absetzbar sind | finanzen.net

Rund 1.000 Euro gibt es 2021 im Schnitt vom Fiskus zurück. Wie Familien und Ruheständler die Formulare optimal ausfüllen.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Steuertipps für Familien

Familienvertrag:


Wer 2020 Wohnimmobilien an Angehörige vermietet hat, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Maßstab ist die für eine vergleichbare Wohnung am Ort erzielbare Kaltmiete zuzüglich der auf Mieter umlagefähigen Nebenkosten.

▶ Anlage V, Zeilen 9-24 und 31-32

Freibetrag I:


Für 2020 auswärtig untergebrachte volljährige Kinder können Eltern 924 Euro Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für ein Kind zu, für jedes weitere 240 Euro. Wechselt das Kind zwischen Haushalten getrennt lebender Eltern, steht der Steuerbonus dem Kindergeldbezieher zu.

▶ Anlage Kind, Zeilen 49-54 und 61-67

Freibetrag II:


Finanzämter müssen 2020 gezahltes Kindergeld (204 Euro/Monat fürs erste Kind) und Kinderfreibetrag (7.812 Euro jährlich) so berücksichtigen, dass es für Eltern am günstigsten ist. Ab zu versteuerndem Einkommen von rund 60.000 Euro wird Kindergeld mit den Freibeträgen verrechnet. Mehrbeträge werden erstattet. Das Formular sollte man für jedes Kind ausfüllen.

▶ Anlage Kind, Z. 43f

Kindbetreuung:


Eltern können im Jahr 2020 selbst getragene Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind. Ausgaben für Verpflegung des Nachwuchses, für Nachhilfeunterricht, Sport- und Freizeitaktivitäten akzeptiert der Fiskus nicht als Kinderbetreuungskosten.

▶ Anl. Kind, Z. 73-79

Kindergeld I:


Kindergeld wird bei sämtlichen Anträgen von Eltern seit dem 1. Januar 2018 rückwirkend maximal für sechs Monate ab deren Eingang bei der zuständigen Familienkasse gezahlt. Diese Ausschlussfrist ist bereits bei der Festsetzung im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergelds.

▶ Anlage Kind, Z. 4f

Kindergeld II:


Der Kindergeldanspruch der Eltern besteht auch dann fort, wenn volljährige Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr krankheitsbedingt unterbrechen, urteilte das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 182/ 19). Der Bundesfinanzhof wird endgültig entscheiden (Az. III R 15/20). Betroffene können sich in der Erklärung auf die Verfahren berufen.

▶ Anlage Kind, Z. 15f

Schulgeld:


Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2020 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5.000 Euro jährlich pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Schulabschlüssen abzugsfähig.

▶ Anl. Kind, Z. 65-67

Steuerkarte:


Wer als Arbeitnehmer hohe Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten erwartet oder weit zur Arbeit fährt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Beim Finanzamt lassen sich entsprechende Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen. Eine für 2020 erteilte Bewilligung gilt auch für dieses Jahr.

▶ Mantelbogen & Co

Steuerklasse:


Viele Ehepaare haben 2020 ihre Steuerklasse mehrfach gewechselt, etwa weil ein Partner eine Gehaltserhöhung bekam oder den Job verlor. Einen Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens (Steuerklasse 3/5 oder 4/4) können Ehepartner bis spätestens 29. November 2021 bei ihrem Finanzamt beantragen - falls dieses Jahr ähnlich turbulent ist.

▶ Mantelbogen & Co

Unterhalt:


Geschiedene oder getrennt lebende Partner können bei "Realsplitting" ihre 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro absetzen. Ist der Ex-Partner Privatpatient, kommen Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Für andere Unterhaltsverpflichtungen sind Zahlungen bis zu 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

▶ Anlage Unterhalt

Steuertipps für Ruheständler

Arbeitszimmer:


Wer im Alter Arbeitseinkünfte erzielt und dafür vergangenes Jahr ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nutzte, kann die darauf entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen. Der Werbungskostenabzug ist in dieser Konstellation - im Gegensatz zu beruflichen Tätigkeiten vor Renteneintritt - nicht auf 1,250 Euro pro Jahr begrenzt.

▶ Anlage N, Zeile 44

Enkelbetreuung:


Haben Großeltern 2020 Enkel betreut, sollten unbare Zahlungen schriftlich fixiert werden. Eltern können die Ausgaben als Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn die Aufsichtspersonen nicht im Haushalt leben. Zusätzlich können die Eltern ihren betreuenden Familienangehörigen abzugsfähig die Fahrtkosten zahlen - diese Erstattungen bleiben für die Großeltern steuerfrei.

▶ Anl. Kind, Z. 73-79

Gesundheit:


Wer als Ruheständler alle 2020 von der Krankenkasse nicht erstatteten Gesundheitsausgaben, etwa Kosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren, bündelt, kann den Aufwand oft als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der abzugsfähige Betrag wird um den "zumutbaren Eigenanteil" des Steuerpflichtigen auf Basis der Einkünfte gekürzt.

▶ Anlage Auß. Belast.

Handicap:


Wer als steuerpflichtiger Rentner in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann oft einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 Prozent werden 310 Euro steuermindernd berücksichtigt, ab einem GdB von 95 Prozent sind es 1.420 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 3.700 Euro Pauschbetrag für 2020 zu.

▶ Anlage Auß. Belast.

Kapitalerträge:


Wer 2020 weniger als den Grundfreibetrag (9.408 Euro) als zu versteuerndes Einkommen hatte, kann sich per Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Dafür ist die Angabe der Steuer-ID obligatorisch. Die NV muss beim Finanzamt beantragt und der Bank vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge drei Jahre lang steuerfrei gutschreibt.

▶ Anlage KAP

Nebeneinkünfte:


Wer am 1. Januar 2020 mindestens 64 Jahre alt war, kann einen Altersentlastungsbetrag bei Arbeitseinkommen, Mieteinkünften und Kapitalerträgen geltend machen. Je nach Geburtsjahr gilt ein Höchstbetrag von 760 bis 1.900 Euro. Damit das Finanzamt dies berücksichtigt, müssen aber stets die Anlage KAP ausgefüllt und "Günstigerprüfung" beantragt werden.

▶ Anlage KAP, Z. 7

Pflegekosten:


Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung in Heimen können Senioren als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Absetzbar sind neben den 2020 getätigten Pflegeausgaben Mietkosten, die aber um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Pflegeversicherungsleistungen werden nur bei Sachzuwendungen angerechnet, Pflegegeld nicht.

▶ Anlage Auß. Belast.

Rentenberater:


Wer 2020 bei einem Rentenberater war und dafür mehr als 102 Euro gezahlt hat, kann die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Wer vergangenes Jahr zunächst noch rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und unterjährig in den Ruhestand getreten ist, kann letztmals für sich die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1.000 Euro) in Anspruch nehmen.

▶ Anl. R, Z. 37-38

Spenden:


Wer im Jahr 2020 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann dies als Sonderausgabe absetzen. Abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig gezahlter CO2 -Ausgleich. Bei Beträgen bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, maximal 1.650 Euro.

▶ Anl. Sonderausgab.

Umbauten:


Wer seine Wohnung 2020 seniorengerecht umbauen ließ, etwa durch Einbau eines Treppenlifts oder rollstuhlgerechter Türen und Wohnungszugänge, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als Beleg ist ein Attest über die medizinische Notwendigkeit oder ein Gutachten des Medizinischen Diensts nötig, das vor Umbau auszustellen ist.

▶ Anl. Auß. Belast.








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