Wer braucht noch Steuerberater? - 15 legale Steuertricks
Steuererklärungen sind ohne das notwendige Know-How nicht immer leicht zu meistern. Wir zeigen legale Schlupflöcher - aber auch, was man unbedingt vermeiden sollte.
• Steuererklärungen regelmäßig fällig
• Mit einigen Tipps lässt sich die Steuerlast verringern
• Finanzamt verlangt Belege
Die Steuererklärung ist ein notwendiges Übel. Mit diesen legalen Tipps können Steuerpflichtige ihre Steuerlast senken und Steuern sparen.
Krankheitskosten
Laut Finanzamt sind Verordnungen vom Arzt, welche die Krankenkasse nicht bezahlt, Krankheitskosten. Diese lassen sich von der Steuer absetzen. Zum Beispiel fallen darunter verschriebene Medikamente, Kuren, Kontaktlinsen, Brillen, Schuheinlagen etc. Wichtig ist, dass vorher ein ärztliches Attest ausgestellt wurde. Dann können Kosten, die im Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit anfallen, in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Geschäftsreisen
Wer für seinen Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit unterwegs ist, kann Dienst- oder Geschäftsreisen steuerlich geltend machen, sofern der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, kann immerhin der Differenzbetrag in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.Als Reisekosten zählen in diesem Zusammenhang Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungs- oder sonstige Nebenkosten. Dafür gelten Pauschalen: Bei einer Dienstreise, die mehr als acht Stunden dauert, kann man einen Pauschalbetrag von 14 Euro geltend machen. Überschreitet die Geschäftsreise eine Dauer von 24 Stunden, steigt der Pauschalbetrag auf 28 Euro. Für den An- und Abreisetag gilt eine Pauschale von 14 Euro.
Unfallkosten
Auch für Unfallkosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, sind Werbungskosten absetzbar - falls diese nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Auch wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, sind Steuererleichterungen möglich, wenn es im Rahmen einer Dienstfahrt zu einem Unfall kommt.Als Werbungskosten gilt in diesem Zusammenhang auch die Selbstbeteiligung, die bei einer Kaskoversicherung fällig wird.
Unfallkosten müssen sich nicht alleine im Zusammenhang mit Schäden am Fahrzeug ergeben. Auch Taxirechnungen oder Kosten im Zusammenhang mit Unfallverletzungen sind als Werbungskosten absetzbar.
Arbeitsplatz-Fahrten
Kosten, die im Zusammenhang mit der Hin- und Rückfahrt vom Wohn- zum Arbeitsplatz entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob man den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, eigenem Fahrzeug oder einer Fahrgemeinschaft bestritten hat: Es gilt eine Entfernungspauschale von 38 Cent für jeden Kilometer, der zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden muss.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Wer bei den Werbungskosten die Marke von 1.200 Euro nicht überschreitet, für den erkennt das Finanzamt pauschal ebendiesen Betrag an. Für diesen Freibetrag müssen Steuerzahler keine Nachweise vorlegen , er wird von der Steuerbehörde automatisch von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
Azubis und Studenten
Auch Auszubildende und Studenten können in ihrer Steuererklärung Kosten geltend machen. Konkret betrifft dies die Kosten für die Erstausbildung beziehungsweise das Erststudium. Dafür kann ein Betrag von 6.000 Euro je Kalenderjahr geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind dabei neben Lehrmitteln auch Studiengebühren oder Semesterbeiträge, ebenfalls geltend machen können Azubis oder Studenten Ausgaben für Bürobedarf oder Studienkreditzinsen.Auch technische Hilfsmittel wie etwa ein Laptop oder Kosten für ein Praktika können steuerlich geltend gemacht werden, ebenso wie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
Betreuungskosten
Sowohl Kinderbetreuungskosten als auch Schulgeld lassen sich in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen - und zwar zu zwei Dritteln bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 Euro je Kind. Das Kind muss dafür im gleichen Haushalt leben, unter 14 Jahren alt sein und es muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.Konkret werden von Betreuungskosten die Ausgaben für Kita, Tagesmutter oder Hort umfasst. Auch wer selbst eine Betreuung für das Kind beschäftigt, kann diese Kosten geltend machen, für diese Angestellten gelten dann auch Kosten im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit als steuerlich absetzbar.
Gehaltserhöhungen und Prämien
Arbeitnehmer können sich ihre nächste Gehaltserhöhung nicht als Geldprämie, sondern als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gewähren lassen - denn dieser Aufwand wäre steuerfrei. Ansonsten könnte man sich die Prämie auch in Form eines Warengutscheins auszahlen lassen. Diese Sachprämie, die den Wert von 50 Euro monatlich nicht übersteigen sollte, wäre sowohl sozialversicherungs- als auch steuerfrei.
Zweitwohnsitz
Wer bisher einen doppelten Haushalt geführt hat - also in zwei Wohnungen Mieter ist und sich finanziell beteiligt - kann die entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft absetzen, solange sie im Wert bei unter 1.000 Euro im Monat liegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Nutzung des zweiten Haushalts beruflich bedingt ist und die Strecke zwischen der Zweitwohnung und der Tätigkeitsstätte mindestens halb so gering ist, wie die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Tätigkeitsstätte. Deswegen genügt es meist nicht, ein Zimmer oder eine Wohnung bei den Eltern als Zweitwohnsitz anzugeben.Kontoführungsgebühren
In Höhe von 16 Euro können Kontoführungsgebühren pauschal abgesetzt werden.
Scheidung
Bei Ehen, welche gerichtlich geschieden werden, fallen Anwalts- und Prozesskosten an, die allerdings nicht mehr pauschal steuerlich geltend gemacht werden können. Lediglich, wenn die existenzielle Lebensgrundlage bedroht ist, sich durch die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung also lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr erfüllen lassen, ist eine Angabe als "außergewöhnliche Belastung" im Rahmen der Steuererklärung möglich.Man sollte für die Steuererklärung immer alles belegen können, denn bei Zweifeln prüft das Finanzamt die Angaben sofort. Auf bestimmte Sektionen hat das Finanzamt bereits seinen Fokus gelegt, da dort in der Steuererklärung besonders gerne geschummelt wird:
Fahrtkosten
Seinen Arbeitsweg fälschlicherweise zu verlängern oder mehr als die üblichen 220 Arbeitstage pro Jahr anzugeben ist wirklich nicht lohnenswert. Die tatsächliche Strecke zwischen der Arbeitsstätte und dem Zuhause kann das Finanzamt ganz einfach über einen Routenplaner herausfinden. Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich Umwege anerkennen zu lassen, falls diese wegen Umbauten nötig sind oder der Weg verkehrsgünstiger beziehungsweise schneller ist.
Literaturquittungen
Im modernen Zeitalter kann das Finanzamt auch den Steuerzahlern, welche Fantasy-Bücher als Fachliteratur absetzen wollen, auf die Schliche kommen. Über die Buchnummer kann der Staatsbedienstete nämlich herausfinden, welches Buch man versucht abzusetzen. Sollte dieses Buch allerdings zur Hälfte beruflich genutzt werden, kann man die hierfür entstandenen Kosten in der Steuererklärung anteilig ansetzen.
Arbeitszimmer
Kinder- oder Gästezimmer in der Steuererklärung kurzerhand als Arbeitszimmer zu deklarieren, kann leicht schiefgehen. Die Trennung zwischen Arbeits- und Wohnbereich muss klar erkennbar sein, wenn ein Arbeitszimmer abgesetzt werden soll - auch für das Finanzamt, sollte ein Beamter überraschend vor der Tür stehen.
Weiterbildung
Wenn das Finanzamt skeptisch bei einem angeblich selbst bezahlten Fortbildungsseminar ist, setzt es sich gerne mit dem Arbeitgeber in Verbindung. Da dieser sicher nicht für seinen Arbeitnehmer lügen würde, sollte man sich hier wirklich überlegen, eine Weiterbildung fälschlich abzusetzen.
Bei der Steuererklärung lässt sich vieles absetzen, an das viele Steuerpflichtige gar nicht denken. Deswegen ist es wichtig, sich mit dem Thema Steuern zu befassen oder notfalls einen Steuerberater hinzuzuziehen. Letztendlich gewinnt man als Steuerzahler durch die Steuererklärung zumindest ein Gefühl für seine Finanzen und bekommt im Idealfall noch Geld zurück.
Redaktion finanzen.net
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