Roland Klaus-Kolumne Roland Klaus

Widerrufsjoker: Keine Kompromisse mehr - Sparkassen-Kunden sollten auf Rückabwicklung setzen

03.08.16 08:59 Uhr

Widerrufsjoker: Keine Kompromisse mehr - Sparkassen-Kunden sollten auf Rückabwicklung setzen | finanzen.net

Nach dem jüngsten BGH-Urteil zum Widerrufsjoker ist für zahlreiche Sparkasse-Kunden der Weg frei zur Rückabwicklung ihres Darlehens.

Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei deutlich größer als bei einem reinen Ausstieg aus dem Kredit. Deshalb sollten Sie sich jetzt nicht mehr auf faule Kompromisse einlassen, die Ihnen die Bank jetzt möglicherweise anbietet. Denn selbst eine Klage ist jetzt mit Hilfe der IG Widerruf (www.widerruf.info) ohne Kostenrisiko möglich.

In den Kreditabteilungen vieler Sparkassen herrscht nach dem jüngsten BGH-Urteil zum Widerrufsjoker die blanke Panik. Denn nachdem der Bundesgerichtshof eine häufig verwendete Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2003 bis 2009 für ungültig erklärt hatte, steht für zahlreiche Kunden die Tür zu einer Rückabwicklung weit offen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kunden das Darlehen rechtzeitig vor dem 22. Juni 2016 widerrufen haben.

Verzweifelt versuchen nun die Sparkassen, den betroffenen Kunden Vergleichsangebote zu machen. In der Regel sehen diese so aus, dass die Kunden ein laufendes Darlehen vorzeitig beenden können, ohne dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Das klingt zwar auf den ersten Blick nicht schlecht. Wer sich jedoch auf ein solches Angebot einlässt, verschenkt den größten Teil seiner Ansprüche.

Denn im Rahmen einer Rückabwicklung hat der Kunde nicht nur das Recht auf eine sofortige Beendigung der Baufinanzierung - ihm steht zusätzlich eine sogenannte Nutzungsentschädigung für die bereits abgelaufene Kreditlaufzeit zu. Was bedeutet genau die Rückabwicklung eines Darlehens? Nun, im Prinzip wird dabei so getan, als sei der Kredit niemals zustande gekommen. Im Details sieht das dann so aus:

1. Noch laufende Darlehen

Bei noch laufenden Darlehen wird das Darlehen aufgelöst. Als Kreditnehmer sparen Sie somit die teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung. Sie können zu den aktuell sehr niedrigen Zinsen umschulden. Dabei ist Ihnen die Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/umschuldung gerne behilflich. Der Clou ist jedoch: Zusätzlich zur Auflösung des Darlehens muss Ihnen die Bank sämtliche Zahlung verzinsen, die Sie seit Beginn des Darlehens geleistet haben. Dies betrifft alle Zinszahlungen sowie sämtliche Tilgungen und Sondertilgungen. Je älter das Darlehen ist und je stärker Sie getilgt haben, desto höher ist hier Ihr Anspruch. Im Durchschnitt beläuft sich diese Nutzungsentschädigung meist auf 10-25 Prozent der Kreditsumme. Dieser Betrag wird dann von der Restschuld abgezogen, die Sie der Bank bei Auflösung des Darlehens schulden. Hier schlummert also ein riesiges Potenzial.

2. Bereits beendete Darlehen

Auch für bereits beendete Darlehen ist das Urteil hochinteressant. Denn auch hier haben Sie Anspruch auf die Nutzungsentschädigung. Diese kann hier sogar noch deutlich höher ausfallen, da schließlich die komplette Tilgungssumme von der Bank zu verzinsen ist - und zwar ab dem Tag, zu dem das Darlehen vollständig getilgt wurde. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem konkreten Fall etwa ausfallen könnte, nutzen Sie den Rückabwicklungsrechner der IG Widerruf. Mussten sie für die frühzeitige Beendigung des Darlehens eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, so muss Ihnen das Kreditinstitut diese im Zuge einer Rückabwicklung erstatten - und zwar zuzüglich Zinsen. Insgesamt kann also auch die Rückabwicklung eines bereits beendeten Darlehens äußerst lukrativ sein.

Voraussetzung für eine solche Rückabwicklung ist jedoch, dass Sie die Baufinanzierung bereits vor dem 22. Juni 2016 wirksam widerrufen haben. Diese Frist hat der Gesetzgeber vor einigen Monaten für jene Baufinanzierungen eingeführt, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Sie betrifft somit so gut wie alle Darlehen, in denen die Widerrufsbelehrung verwendet wird, über die der BGH nun geurteilt hat. Haben sie den Widerruf für ihr Darlehen also nicht rechtzeitig ausgesprochen, dann gibt es für sie auch keinerlei Möglichkeit, von dem aktuellen Urteil zu profitieren - es sei denn, der Kredit wurde nicht für eine Baufinanzierung verwendet, sondern für etwas Anderes.

Wie wir von den Nutzern der IG Widerruf hören, bieten jetzt die Sparkassen den Kunden an, ein laufendes Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden oder den Zinssatz mit sofortiger Wirkung abzusenken. Das mag vor dem BGH-Urteil noch ein vernünftiger Vergleich gewesen, weil die Rechtsprechung in den unteren Instanzen uneinheitlich war. Doch jetzt ist nicht mehr die Zeit für Kompromisse! Seien Sie sich bitte darüber bewusst, dass Sie einen großen Teil Ihres Anspruchs verschenken, wenn Sie ein solches Angebot annehmen! Denn damit fällt die Nutzungsentschädigung, die Ihnen die Bank schuldet, unter den Tisch. Und diese macht eine Rückabwicklung in der Regel erst so richtig attraktiv.

Wie hoch die Nutzungsentschädigung ist, die ihnen in Ihrem konkreten Fall zusteht, können Sie wie gesagt mit dem Rückabwicklungsrechner der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/rueckabwicklung berechnen.

Wir gehen bei der IG Widerruf davon aus, dass die Sparkassen trotz BGH-Urteil einer vollständigen Rückabwicklung nicht zustimmen werden, solange der Kunde nicht mit anwaltlicher Unterstützung etwas Druck macht. Damit Sie Ihr gutes Recht gegenüber der Bank vollständig durchsetzen können, ohne ein Kostenrisiko zu haben, haben wir bei der IG Widerruf ein spezielles Angebot für Sparkassen-Kunden erarbeitet.

Gemeinsam mit unseren Prozessfinanzierer versuchen wir, die vollständige Rückabwicklung des Darlehens durchzusetzen, ohne dass ihnen dabei ein Kostenrisiko entsteht - notfalls gerichtlich. Erst wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen ist, bezahlen Sie ein Erfolgshonorar. Sie riskieren damit also nicht, auf Kosten für Anwalt oder Gericht sitzen zu bleiben. Dieses Angebot können Sie über das Prüfungsformular der IG Widerruf (www.widerruf.info) anfragen. Voraussetzung ist aber wie gesagt, dass sie Ihr Darlehen vor dem 22. Juni 2016 bereits wirksam widerrufen haben. Ansonsten können Sie von dem aktuellen BGH-Urteil leider nicht mehr profitieren.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch "Wirtschaftliche Selbstverteidigung". Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info

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