Roland Klaus-Kolumne Roland Klaus

Widerrufsjoker: BGH-Urteil schafft gute Chancen für Kredit-Widerruf

18.08.17 08:42 Uhr

Widerrufsjoker: BGH-Urteil schafft gute Chancen für Kredit-Widerruf | finanzen.net

Mit einem Urteil ebnet der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreichen Verbrauchern den Weg zum erfolgreichen Widerruf ihrer Baufinanzierung - und damit zu einer dicken Ersparnis.

Betroffen sind Darlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Kreditnehmer sollten daher ihre Verträge prüfen lassen.

Im Kern zeigt das Urteil (XI ZR 434/15), dass der sogenannte Widerrufsjoker, mit dem Verbraucher durch einen Widerruf aus laufenden Darlehensverträgen aussteigen können, weiterhin lebendig ist. Denn auch Darlehensverträge aus der Zeit ab Juni 2010 können fehlerhaft sein. Damit können Verbraucher trotz laufender Zinsbindung aus ihren Darlehen aussteigen und die aktuellen Niedrigzinsen für eine Umschuldung nutzen. Allerdings kommt es stark auf den Einzelfall an.

Im konkreten Fall ging es um ein Darlehen aus dem Jahr 2010 bei einer Sparkasse, das der Verbraucher in 2013 widerrufen hatte. Das Landgericht Heidelberg hatte in erster Instanz geurteilt, dass der Widerruf nicht mehr möglich sei und war vom OLG Karlsruhe bestätigt worden. Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben.

Die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrags enthält einen Verweis darauf, dass das Kreditinstitut dem Verbraucher die "zuständige Aufsichtsbehörde" im Rahmen der sogenannten Pflichtangaben benennen muss. Das ist insofern kritisch, als die Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtangaben gehört, die der Gesetzgeber für Immobilienkredite vorgeschrieben hat. Etliche Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits geurteilt, dass eine Baufinanzierung bereits aus diesem Grund angreifbar sei.

Der BGH urteilt nun aber, dass eine Widerrufsbelehrung nicht per se falsch sei, wenn darin die zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe aufgeführt wird. Allerdings müsse dann auch die konkrete Behörde im Darlehensvertrag genannt werden. Im vorliegenden Fall sei das nicht geschehen, weswegen der Widerruf des Kunden auch drei Jahre nach Abschluss des Darlehens noch habe erfolgen können.

Im Kern sagt der BGH damit, dass die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung, wie sie sich in fast allen Kreditverträgen nach Juni 2010 finden, nicht angreifbar ist. Die obersten Richter widersprechen damit einigen Urteilen auf OLG-Ebene aus der jüngsten Zeit. Zählt die Widerrufsbelehrung diese Pflichtangaben auf, dann müssen sie auch im Kreditvertrag zu finden sein, sonst beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Aus Sicht von Verbrauchern hat das BGH-Urteil daher Licht und Schatten. Zum einen kann man festhalten, dass auch jüngere Baufinanzierungen aus der Zeit nach Juni 2010 fehlerhaft sein können und rückabgewickelt werden müssen. Allerdings bedarf es einer genauen und individuellen Prüfung, die der Verbraucher nicht selbst vornehmen sollten. Stattdessen sollte ein Experte einschätzen, ob der Widerrufsjoker im konkreten Fall noch erfolgreich gezogen werden kann.

Eine solche Prüfung ist beispielsweise kostenpflichtig bei den meisten Verbraucherzentralen oder kostenfrei bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich. Ergibt diese Prüfung, dass der Darlehensvertrag fehlerhaft ist, beispielsweise, weil die nötigen Pflichtangaben im Darlehensvertrag fehlen, dann kann der Verbraucher auch Jahre nach Abschluss den Widerruf erklären. Die Erfahrung der Interessengemeinschaft Widerruf zeigt, dass beispielsweise Darlehen bei der ING Diba und bei den Sparkassen aus dem Zeitraum 2010/2011 angreifbar sein können.

Mit dem aktuellen BGH-Urteil zeigt sich endgültig, dass der sogenannte Widerrufsjoker noch nicht tot ist. Zwar können Darlehen, die vor Juni 2010 abgeschlossen wurden, aufgrund einer Gesetzesänderung Mitte 2016 nicht mehr widerrufen werden. Bei jüngeren Darlehen ist der Widerrufsjoker aber durchaus noch wirksam. Verbraucher sollten daher individuell prüfen lassen, ob in ihrem Fall der Widerruf noch möglich ist.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info

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