Mehr Rechte für Versicherte
Fordert ein Versicherter wegen einer falschen Widerrufsbelehrung die Beiträge für seine Lebensversicherung zurück, beginnt die Verjährungsfrist erst mit diesem Widerruf.
von Markus Hinterberger, €uro am Sonntag
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: IV ZR 103/15). Ein Kunde der Allianz hatte 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen und bis 2008 eingezahlt. Im gleichen Jahr legte er Widerspruch ein und kündigte den Vertrag. Er bekam rund 9300 Euro ausbezahlt und klagte 2011, weil er auch rund 4500 Euro Zinsen haben wollte. Die Klage wurde vom Landgericht Stuttgart als verjährt verworfen. Nun haben ihm aber die obersten Zivilrichter recht gegeben. Die Richter konkretisieren mit ihrem Spruch ein Urteil aus dem vergangenen Jahr (IV ZR 76/11).
Demnach dürfen Versicherte, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsbedingungen aufgeklärt wurden, ihre Beiträge inklusive Zinsen zurückfordern. Konkret geht es um Verträge, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Beim Policenmodell, das zwischen 1994 und 2007 angewendet wurde, wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein zugeschickt. Der Europäische Gerichtshof und der BGH verwarfen dieses Modell 2013.
Das Urteil ist kein Freibrief für alle Inhaber von Verträgen nach dem Policenmodell. Der BGH erklärte im konkreten Fall, dass die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2008 begonnen habe. Analog dazu müssten Versicherte, die ihren Vertrag rückabwickeln wollen, bereits bis Ende 2011 Widerruf eingelegt haben. Betroffene sollten sich, bevor sie klagen, an einen Fachanwalt wenden.
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