Verluste aus Optionen sind absetzbar
06.03.16 08:00 Uhr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem langwierigen Streit auf die Seite der Anleger geschlagen.
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von Markus Hinterberger, Euro am Sonntag
Die Verluste aus Optionsscheinen, die wertlos verfallen sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Das haben die obersten Steuerrichter in drei Verfahren entschieden (Az. IX R 48/14,
IX R 49/14 und IX R 50/14). Damit stellen sie sich gegen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums.
Bislang waren die Finanzämter angewiesen, Verluste nur anzuerkennen, wenn die Option verkauft wurde, nicht aber, wenn sie verfallen ist. Steuerrechtlich ist dieses Vorgehen zwar korrekt, die BFH-Richter haben in ihren Urteilen den Sachverhalt jedoch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet. Inhaber verfallener Optionsscheine können nun - notfalls mit Verweis auf die drei Urteile - den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, etwa Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden, verrechnen.
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