Neues Urteil gefällt

Verluste aus Optionen sind absetzbar

06.03.16 08:00 Uhr

Verluste aus Optionen sind absetzbar | finanzen.net

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in ­einem langwierigen Streit auf die Seite der Anleger geschlagen.

von Markus Hinterberger, Euro am Sonntag

Die Verluste aus ­Optionsscheinen, die wertlos verfallen sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Das haben die obersten Steuerrichter in drei Verfahren entschieden (Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14). Damit stellen sie sich gegen die Rechtsauffassung des Bundes­finanzministeriums.



Bislang waren die ­Finanzämter angewiesen, Verluste nur anzuerkennen, wenn die Option verkauft wurde, nicht aber, wenn sie verfallen ist. Steuerrechtlich ist dieses Vorgehen zwar korrekt, die BFH-Richter haben in ihren Urteilen den Sachverhalt jedoch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet. Inhaber verfallener ­Optionsscheine können nun - notfalls mit Verweis auf die drei Urteile - den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, etwa Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden, verrechnen.

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