Finanzministerium: Negativzinsen können als Werbungskosten abgesetzt werden
Vor dem Hintergrund von CSU-Forderungen nach einem Verbot oder einer steuerlichen Geltendmachung von Negativzinsen hat das Bundesfinanzministerium eine bereits vorhandene Absetzbarkeit betont - und zwar als Werbungskosten.
"Es handelt sich nicht um eine Zinszahlung in Gestalt eines Entgelts, das dem Gläubiger der Einlage für die Überlassung des Kapitals vergütet wird, sondern um eine Verwahr- oder Einlagebebühr für die Verwahrung des Kapitals", erklärte Ministeriumssprecherin Helena Bechtle bei einer Pressekonferenz in Berlin auf eine entsprechende Frage.
"Es handelt sich dabei um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vom Sparerpauschbetrag gemäß Paragraf 20 Absatz 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz erfasst sind", sagte Bechtle.
Den politischen Vorschlag aus der CSU wollte die Sprecherin nicht kommentieren. Eine Prüfung im Ministerium habe allerdings ergeben, "dass ein einseitiges Abwälzen der Negativzinsen auf Bankkunden im Rahmen von bestehenden Verträgen nicht möglich ist oder für Banken jedenfalls rechtlich mit hohen Hürden verbunden ist". Es handele sich um ein zivilrechtliches Verhältnis.
Welche Entgelte vereinbart würden, sei "eine Frage der Vertragsfreiheit", erklärte ein Sprecher des Justizministeriums bei derselben Veranstaltung. "In der Regel muss der Bankkunde einer Änderung der Entgelte zustimmen, ansonsten steht es ihm frei, den Vertrag zu kündigen." CSU-Chef Markus Söder und CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt hatten in Interviews einen staatlichen Ausgleich für Negativzinsen gefordert. Sie hatten ein Verbot von Negativzinsen oder eine steuerliche Geltendmachung ins Spiel gebracht.
Von Andreas Kißler
BERLIN (Dow Jones)
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