Familienrecht

Scheidung: Börsianers Trennungsschmerz

12.01.13 03:00 Uhr

Scheiden tut weh — auch ­dem Geldbeutel. Vor allem dann, wenn der eine viel verdient hat und kein Ehevertrag vorliegt. Wie sich Risiken minimieren lassen.

von Thomas Münster

Nicht nur Börsenturbulenzen, auch Richtersprüche können ein Depot sauber halbieren. Diese ernüchternde Erfahrung musste ein Ehegatte machen, der sich scheiden ließ.

Eigentlich begann alles ganz harmlos: Am 1. März 2006 wurde das Scheidungsverfahren eröffnet —laut Gesetz der Tag für den Kassensturz, denn das Paar lebte mangels Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft. Die Bilanz: Die Frau hatte nach wie vor nichts, der Mann war während der Ehe um 40 000 Euro reicher geworden. Die Hälfte davon stand ihr als Zugewinnausgleich zu. Für den Mann dank eines Depots im Wert von 22 000 Euro bezahlbar. Fällig wird der Ausgleich aber erst, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das war in diesem Fall vier Jahre später. Da war das Depot nur noch die Hälfte wert. Das deckte kaum die Prozesskosten der Scheidung.

Der Exgatte fand es nur logisch, dass er von einem faktisch nicht vorhandenen Zugewinn nichts abgeben musste. Doch nach zwei weiteren Jahren — 2012 — entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Er muss. Bei Beginn des Verfahrens war Vermögen da, allein das zähle, erklärten die Richter (XII ZR 80/10).

Für Experten kam das Urteil nicht überraschend. „Es lag auf der Linie des BGH“, so der Münchner Familienrechtsanwalt Ludwig Bergschneider. Scheidungskandidaten beruhigt das kaum. Für sie bedeutet der Richterspruch ein unkalkulierbares Risiko, vor allem, wenn sie volatile Anlagen wie Aktien haben. Denn zwischen dem für die Zugewinnberechnung entscheidenden Datum und dem Zahltag liegen oft Monate oder Jahre. Da können sich Vermögen in Luft auflösen. Umso wichtiger ist es, die Risiken im Scheidungsfall zu kennen, um Gegenstrategien entwickeln zu können.

Früher bot das Gesetz eine Not­lösung für den Fall, dass der für den Stichtag der Scheidungsklage berechnete Zugewinnausgleich beim viel späteren Scheidungsurteil nicht mehr bezahlt werden kann. Es musste höchstens das gezahlt werden, was beim Scheidungsurteil an Vermögen da war. Seit 1. September 2009 kommt es auf das Vermögen am Tag der Zugewinnberechnung an: Niemand muss mehr zahlen, als er zu diesem Datum hat, selbst wenn der Ausgleichsanspruch des Partners rein rechnerisch höher ist.

­Allerdings: Wer sein Vermögen danach verliert, muss trotzdem zahlen. Dass diese Regel ganz wörtlich zu nehmen ist, hat der BGH in seinem Urteil bestätigt. Das Risiko besteht nicht nur bei Aktien, sondern auch wenn etwa eine Immobilie ­wegen neuer Straßenführung und mehr Verkehrslärm an Wert verliert. Ludwig Bergschneider hält eine Bewertung über einen längeren Zeitraum für gerechter. Beim BGH stößt diese Forderung bislang nicht auf Gegenliebe.

Wann ist etwas „unbillig“?
Es gibt allerdings Hoffnung: Nach dem Paragrafen 1381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Zahlung verweigert werden, „soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre“. Diese Regelung ist „in Fällen schuldlosen Vermögensverlusts nicht unanwendbar“, so die Richter des Bundesgerichtshofs.

Fragt man Familienrechtler, an welche Fälle der BGH hier gedacht haben könnte, kommen sie ins ­Grübeln. Der Frankfurter Anwältin ­Ulrike Haibach fällt dann doch noch ein Beispiel ein: das Nobelquartier Sachsenhäuser Berg. Seit der nahe Flughafen eine neue Startbahn hat, leidet das Viertel massiv unter Fluglärm. Die Folge sind dramatische Wertverluste der Häuser. „Da würde ich versuchen, auf Unbilligkeit zu ­gehen.“ Aber bei Kursverlusten von Wertpapieren? Ludwig Bergschneider hat es mehrfach versucht: „Es ist nie gelungen.“

Wer sich scheiden lässt, muss sein Vermögen also absichern. Die Münchner Anwältin Rosemarie Rittinger rät, Wertpapierdepots schnell mit notarieller Absicherung zu teilen, wenigstens wenn es keinen Streit um die Ansprüche gibt. Sie hat schon erlebt, dass eine Frau den Aktien nicht traute und auf Cash bestand — ihr gutes Recht: Laut Gesetz wird der Zugewinn durch eine Zahlung ausgeglichen. Weder kann der Expartner die Hälfte etwa einer Immobilie oder eines Depots verlangen noch muss er sich damit abspeisen lassen. Allerdings wird es für den Wertpapier­besitzer dann schwierig. Die naheliegende Empfehlung — Depot auflösen und sicher anlegen — kann dazu führen, dass Kursgewinne realisiert und Steuern fällig werden.

Die Entscheidung über die Sicherungsstrategie ist immer spekulativ. Fehlgriffe sind möglich. Wie in einem Fall der Familienrechtlerin ­Rittinger, in dem der Ehemann sein 300 000-Euro-Depot unbedingt halten wollte. Um seine Frau auszahlen zu können, nahm er einen Kredit von 150 000 Euro auf. „Er hatte EM.TV-Aktien, die waren bald da­rauf wertlos. Den Kredit musste mein Mandant trotzdem zahlen.“

Jedenfalls: Wer jetzt an Scheidung denkt und selbst die Initiative und damit die Wahl hat, wann der Antrag eingereicht und der Zugewinn berechnet wird, sollte sich den Zeitpunkt gut überlegen. Familienrechtlerin Haibach hält einen Scheidungsantrag in Zeiten der Euro- und ­Schuldenkrise für riskant. Andererseits könne man auch folgende Überlegungen anstellen: Lieber jetzt als später, wenn vielleicht steigende Kurse den Zugewinn nach oben drücken. „Denn jeder Wertzuwachs nach Einreichen der Scheidung muss nicht geteilt werden.“

Güterstand
Für Verheiratete gibt es zwei Güterstände. Der gesetzliche ist die Zugewinngemeinschaft, die Sonderform der Gütertrennung kann es nur geben, wenn die Eheleute einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.

Zugewinnausgleich
Bei Scheidung wird für jeden Partner der Vermögenszuwachs während der Ehe berechnet. Wer den höheren ­Zugewinn hat, muss das ausgleichen — durch Geld. Kein Partner muss mehr zahlen, als er besitzt, also: Vermögen abzüglich Schulden.