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Typische Herbstprobleme: Was müssen Vermieter beachten?

01.11.15 10:00 Uhr

Typische Herbstprobleme: Was müssen Vermieter beachten? | finanzen.net

Die Redaktion von Euro am Sonntag erhält von ihren Lesern Woche für Woche zahlreiche Fragen zum Mietrecht: Diesmal geht es um typische Herbstprobleme.

Was muss ich als Vermieter im Herbst beachten?

€uro am sonntag: Ein typischer Schaden im Herbst entsteht, wenn ein Starkregen den Keller eines Mietshauses unter Wasser setzt - die eingelagerten Sachen sind zum Teil stark beschädigt oder nicht mehr brauchbar. "Unter Umständen kann der Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings nur dann, wenn er die Gefahr kannte, also der Keller zum Beispiel schon einmal vollgelaufen ist, und er keine Maßnahmen getroffen hat, um das Problem zu beheben", erklärt Rechtsanwalt Markus Jentgens aus Stolberg bei Aachen. Er rät Eigentümern zu einer Elementar- und Hausratversicherung. "Damit diese dann auch greift, muss sich der Hausbesitzer aber natürlich an die Vorgaben halten." Weist der Versicherer also zum Beispiel darauf hin, dass eine Rückstauklappe im Keller eingebaut werden muss, tut der Eigentümer gut daran, diesen Rat zu befolgen. Da der Vermieter allerdings nicht immer haftbar gemacht werden kann und die Rechtslage oft schwierig ist, ist auch dem Mieter zu empfehlen, sich zu versichern.

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Wenn draußen ein Sturm tobt, hält der eine oder andere Baum nicht stand. Was passiert, wenn Nachbars Baum auf meine Gartenlaube oder meinen Wagen fällt? "Der Nachbar haftet in diesem Fall nur, wenn der Baum nicht mehr über die nötige Standsicherheit verfügte und das Problem bekannt war. Das muss der Geschädigte aber erst einmal nachweisen können", so Jentgens. Allerdings sind Eigentümer angehalten, regelmäßig zu prüfen, ob die Bäume auf dem eigenen Grundstück einen Sturm überstehen würden oder Äste abbruchgefährdet sind. Bei Windstärke acht oder mehr kann aber auch der standfesteste Baum den Halt verlieren. Dagegen kann der Besitzer zumeist keine Vorkehrungen treffen - und deshalb auch nicht rechtlich dafür belangt werden.

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