Euro am Sonntag-Steuerserie

Steuererklärung: Abgaben leicht erklärt

21.04.18 11:01 Uhr

Steuererklärung: Abgaben leicht erklärt | finanzen.net

Wer keinen Steuerberater beauftragt und die Formulare auf Papier einreicht, muss die jährliche Pflichtaufgabe des Fiskus bis zum Stichtag 31. Mai erledigen. 15 effektive Ausfülltipps für Kapitalanleger und Immobilieneigentümer, die bei der Steuererklärung 2017 bares Geld sparen.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Kapitalanleger

Beteiligungsverluste:
Realisierte Verluste aus einem Geschlossenen Fonds, der als sogenanntes Steuerstundungs­modell gilt, sind nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechenbar. Unklar ist, wie Verluste absetz­bar sind, wenn Anleger Fondsanteile vor Ende der Laufzeit verkaufen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird entscheiden, ob Verlustausgleichsverbote bei Betei­ligungen nur für laufende oder auch für finale Verluste gelten (Az. IV R 2/16). Vergleichbar Betroffene können sich auf das Musterverfahren berufen.
▶ Anlage KAP, Zeile 5, 7-11



Börsenverluste:
Wer vergangenes Jahr Aktien einer Plei­tefirma im Depot hatte, die Papiere aber nicht über die Börse verkaufen konnte, sollte erlittene Verluste in der Steuererklärung 2017 deklarieren und sich dabei auf ein beim Bundesfinanzhof an­hängiges Musterverfahren berufen. Vor dem ­höchsten deutschen Finanzgericht klagt eine Investorengruppe gegen die Praxis, Verluste nur nach einem realisierten Verkauf anzuerkennen (Az. VIII R 34/16). Sollte das Finanzamt dies ­ablehnen, kann Einspruch eingelegt werden.
▶ Anlage KAP, Zeile 5, 7-11

Ergänzende Angaben:
Im Rahmen der Steuererklärung 2017 besteht erstmals die Möglichkeit, "ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu machen. Diese Option ist speziell für Anleger sinnvoll, wenn sie Investments deklarieren, für die es keine spezielle Formularzeile gibt, oder wenn sie steuerliche Gestaltungen nutzen, die von der gängigen Praxis abweichen. Die eingereichte Steuererklärung wird dann in jedem Fall "händisch" von einem Sachbearbeiter überprüft und nicht lediglich in einem automatisierten Verfahren bearbeitet.
▶ Mantelbogen, Zeile 98


Fondspolicen:
Wer vergangenes Jahr Verluste beim Verkauf einer vor 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung erlitten hat, kann diese Miesen mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 38/15). Es sei keine unzulässige Steuergestaltung, wenn es bei einem Versicherungs-Altvertrag keine Gewinnerzielungsabsicht gebe, befanden die obersten Finanzrichter. Denn ein Verkauf ändere nachweislich die anfängliche Investitionsabsicht des Anlegers.
▶ Anlage KAP, Zeile 5, 7-11

Goldanlagen I:
Finanzämter müssen Gewinne aus dem Verkauf von Xetra­-Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold grammgenau verbriefen (ETCs), wie Barren und Münzen behandeln. Kursgewinne, die mit diesen Gold-ETCs nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden, sind demnach steuerfrei. Die Kehrseite: Außerhalb der Jahresfrist realisierte Verluste sind nicht mit anderen Gewinnen verrechenbar.
▶ Anlage KAP, Zeile 5 und 9


Goldanlagen II:
Die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die das Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist steuerfrei. Das gilt auch, wenn Anleger diesen Anspruch innerhalb eines Jahres geltend machen, urteilte kürzlich der BFH (Az. IX R 33/17). Die Begründung der Richter: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anleger, die das Edelmetall anschließend in ihrem Bankschließfach verwahren, habe sich nicht gesteigert, da die Anleger weiterhin das Risiko eines fallenden Goldpreises tragen.
▶ Anlage KAP, Zeile 5 und 9

Günstigerprüfung:
Wer mit seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2017 die sogenannte Günstigerprüfung beantragt, stellt sicher, dass der Fiskus bei Kapitalerträgen die für ihn vorteilhafteste Veranlagungsmethode ermittelt. Der Fiskus muss dann bei der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen den persönlichen ­Grenzsteuersatz (zwischen 14 und 45 Prozent, Berechnung auf Basis aller Einkunftsarten) ­berücksichtigen, wenn dieser unter dem ­Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt.
▶ Anlage KAP, Zeile 4

Riester-Rente:
Im Jahr 2017 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die exakten Beiträge müssen in das Steuerformular eingetragen werden. Pro Jahr sind maximal 2.100 Euro absetzbar. Weitere persönliche Angaben zum Riester-Vertrag sind nicht notwendig. Die Zen­trale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt die Daten automatisch. Wichtig: Damit die staatlichen Riester-Zulagen weiter fließen, muss dem Riester-Anbieter - sofern noch nicht ­geschehen - die Steuer-ID mitgeteilt werden.
▶ Anlage AV, Zeile 6-24

Rürup-Rente:
Für das vergangene Jahr können Rürup-Sparer 84 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen maximal bis zu einer Höhe von 23.362 Euro (zusammen veranlagte Partner 46.724 Euro) ab­setzen. Damit können Selbstständige maximal 19.624 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung 2017 geltend machen und Steuern sparen. ­Zusammen veranlagte Partner profitieren ­entsprechend von einem doppelt so hohen Steuerbonus (39.248 Euro).
▶ Anlage Vorsorge, Zeile 8

Totalverluste:
Wer im vergangenen Jahr ein Privatdarlehen an Familienangehörige, Freunde oder Bekannte vergeben hat, wegen einer Privatinsolvenz aber weder Kredit noch Zinsen zurückbekommen hat, kann erlittene Totalverluste in der Steuer­erklärung 2017 deklarieren (BFH, Az. VIII R 13/15). Von dem Urteil können auch Inhaber von Unternehmensanleihen profitieren, deren Emittenten Insolvenz anmelden. Bisher waren derartige Miese nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Forderungen zuvor verkauft wurden.
▶ Anlage KAP, Zeile 5 und 9

Immobilieneigentümer

Angehörigen-Mietvertrag:
Wer Wohnimmobilien an Geschwister, Kinder oder Eltern vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll abzusetzen. Maßstab dafür ist die für eine vergleich­bare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus umlage­fähige Neben­kosten (BFH, Az. IX R 44/15). Fehlende Nebenkostenvorauszahlungen, die jährliche Zahlung von Mie­te und Nebenkosten und lange Kündigungsfristen sind steuerschädlich (BFH, Az. IX R 8/16).
▶ Anlage V, Zeile 7

Einbruchschutz:
Wer 2017 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz am Eigenheim oder einer gemie­teten Wohnimmobilie beauftragt hat, kann 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal aber 1.200 Euro, als Direktabzug von seiner persönlichen Steuerschuld beantragen. Zu beachten: Die steuermindernde Anrechnung ist möglich für Arbeitskosten, nicht für Material. Zudem dürfen Immobilienbesitzer im Jahr 2017 keine staatlichen Zuschüsse oder geförderten Darlehen für Einbruchschutz erhalten haben.
▶ Mantelbogen, Zeile 71-73

Haushaltsnahe Dienste:
Wer 2017 Ausgaben für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd- und Pflanzarbeiten hatte, kann per Banküberweisung beglichene Rechnungen für Arbeitskosten bis zu 20.000 Euro zu 20 Prozent direkt von der Steuer abziehen lassen (maximal 4.000 Euro). Dazu gehören auch Ausgaben für Au-pair, Hausmeister, Straßenreinigung, Winter- und Schneeräumdienste sowie Kosten für Dichtheitsprüfungen einer Abwasserleitung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Gz. IV C 8 - S 2296 b/ 07/ 10003: 008).
▶ Mantelbogen, Zeile 67-71

Leerstandskosten:
Stand eine Immobilie, die 2017 vermietet werden sollte oder in Vorjahren schon vermietet war, ganz oder teilweise leer, können Eigentümer Werbungskosten geltend machen, wenn sie versucht haben, sie zu vermieten. Absetzbar sind etwa Kosten für Mietinserate und Makler. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch durch Renovierungsarbeiten belegbar. Leerstands­kosten sind zudem mit anderweitig erzielten Miet­erträgen oder Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit verrechenbar.
▶ Anlage V, Zeile 47

Renovierungskosten:
Drei Jahre nach dem Immobilienkauf dürfen Vermieter Renovierungskosten sofort oder über zwei bis fünf Jahre verteilt absetzen. Auch Ausgaben, die den Stan­dard oder die Nutz­fläche erhöhen, können sie bis zum Betrag von 4.000 Euro jährlich sofort abziehen. Darunter fällt etwa der Einbau einer Fußbodenhei­zung. Kosten für die voll­ständige Erneuerung der Küche mit Spüle, Herd und Einbau­mö­beln sind dagegen als einheitliches Wirt­schafts­gut über zehn Jahre abzuschreiben (BFH, Az. IX R 14/15).
▶ Anlage V, Zeile 39-40

Steuer-Serie Teil 2: (nächste Woche): Die besten Ausfülltipps für Berufstätige, Familien und Ruheständler



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