Euro am Sonntag

Steuerlösung bei Schiffsfonds

23.12.17 15:00 Uhr

Steuerlösung bei Schiffsfonds | finanzen.net

Rund 600 deutsche Fondsschiffe kreuzten in den vergangenen Jahren in die Pleite, Privatanleger verloren Milliarden. Wenigstens bei der Steuer sollten sie profitieren.

von Niels Andersen, Gastautor von Euro am Sonntag

Nicht nur, dass viele Anleger mit der Insolvenz der Fondsschiffe viel Geld und manchmal auch ihre komplette Altersvorsorge verloren haben - über die Sanierung und Unterstützung strauchelnder schiffsfinanzierender Banken aus Steuermitteln werden sie als Steuerzahler indirekt noch einmal belastet. Dabei hatte der deutsche Staat die Fonds ohnehin schon durch besondere Steuer­anreize gefördert, um die maritime Wirtschaft in Deutschland zu fördern und die deutsche Flotte zu schützen.



Im Bereich der Schifffahrt war und ist das Mittel der Wahl die sogenannte Tonnagesteuer, deren Grundlage sich in Paragraf 5a EStG findet: Ist eine Per­sonengesellschaft - in aller Regel eine Kommanditgesellschaft (KG) - Eigentümerin eines Handelsschiffes im inter­nationalen Verkehr, versteuern die an ­dieser KG beteiligten Kommanditisten (= Anleger) die Erträge der KG nicht voll. Vielmehr wird der Gewinn der KG nach der Nettoraumzahl des Schiffes, also der Größe des Schiffes, seiner Tonnage, pauschal berechnet und den Kommanditisten anteilig zugewiesen. Dieser Pauschalbetrag beträgt weniger als einen Cent pro Tonne, weswegen in aller Regel eine geringere Steuerlast als bei einer Besteuerung nach der regulären Gewinnermittlung gemäß Kalkulationsgrundlagen für einen solchen Fonds entstehen würde.

Die Differenzen zwischen den bei Fondsauflage geplanten Erträgen der KG durch Vercharterung des Schiffes und der pauschalierten Steuerberechnung sind in aller Regel erheblich. Auf diese Weise, so das ursprüngliche Konzept, könnten die Kommanditisten weitgehend steuerfrei Erträge erzielen.


Bis 2005 waren die Fondskonstruk­tionen dabei in zweierlei Hinsicht steuerlich optimiert: In der Anfangsphase wurden hohe Anlaufverluste produziert und den Anlegern zugeteilt. Mit diesen Verlustzuweisungen konnten sie positive Einkünfte verrechnen und so direkt Steuern sparen.

Bis in das dritte Jahr ­hinein konnte dann der Wechsel zur ­Gewinnermittlung nach der Tonnage erfolgen, sodass ab dann die Erträge aus dem Betrieb des Schiffes steuergünstig vereinnahmt werden konnten. Dies war das sogenannte Kombi­modell. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber dann ab­geschafft, weswegen seitdem derartige Schiffsfonds daraufhin konstruiert wurden, direkt ab Auflage unter Tonnage­steuerbedingungen zu wirtschaften.


Diese Plangrundlagen derartiger Fonds sind heute schlicht nicht mehr gültig. Die Chartermärkte sind im Rahmen der Weltwirtschafts- und Finanzkrise förmlich eingebrochen - und ­haben sich bis heute nicht auf seinerzeitige Niveaus erholt. Die tatsächlichen ­Erträge der Schiffsgesellschaften lagen in den vergangenen Jahren und liegen auch heute noch oft bei Bruchteilen der ursprünglichen Planzahlen. Allerdings dank der Regelungen der Tonnage­gewinnermittlung wird gleichwohl jedem Anleger ein Ertrag zugewiesen, den er persönlich zu versteuern hat. Hier ist er also ein drittes Mal betroffen.

Anleger wurden bei Insolvenz
gleich viermal geschädigt

Und es kommt in diversen Fällen auch ein viertes Mal hinzu: Im Laufe des ­Betriebs eines solchen Fonds haben sich Steuerberatersozietäten gern um die steuerliche Betreuung der Gesellschaft - und somit mittelbar auch die Belange deren Anleger - gekümmert. Wurde jedoch Insolvenz angemeldet oder auch die Gesellschaft ohne In­solvenzverfahren infolge eines Not­verkaufs des Schiffs liquidiert, sieht die Situation vielfach ganz anders aus: Niemand fühlt sich mehr zuständig.

In dieser Situation entstehen dann den Anlegern in entsprechend gelagerten Fällen zum vierten Mal Schäden, da eventuell nutzbare Möglichkeiten der steuerlichen Vertretung und Gestaltung auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht ergriffen werden und so der Anleger des Fonds diese nicht für sich - wenigstens - positiv verwenden kann.

Ein derart mehrfach negativ betroffener Anleger eines Schiffsfonds sollte sich deshalb an eine erfahrene Kanzlei wenden, um mit dieser in entsprechend gelagerten Fallgestaltungen zu steuerlich orientierten Lösungen zu kommen, die zumindest hier positive Rückwirkungen verzeichnen können.

zur Person:

Niels Andersen, Geschäftsführer der APS Rechtsanwalts GmbH
APS Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf die außer­gerichtliche und auch gerichtliche Vertretung von Investoren unterschiedlichster Kapitalanlagen. Ein langjährig gewachsener Fokus im Bereich Kapital­anlagerecht ist der Schifffahrtsbereich. Die ­Sozietät von APS Rechtsanwalts GmbH ist eine auf das ­Kapitalanlage-, Gesellschafts- und Erbrecht ­ sowie ­angrenzendes ­Aufsichtsrecht ­spezialisierte Kanzlei.

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