Steuererklärung: Tipps für Hausbesitzer und Anleger
21.05.16 03:00 Uhr
Rund 29 Millionen Einkommensteuererklärungen werden dieses Jahr bei den Finanzämtern eingehen. Mit jedem Bescheid muss der Fiskus im Schnitt 900 Euro erstatten.
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von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Die Mühe, alle notwendigen Formulare bis zum 31. Mai abzugeben, zahlt sich auch für viele Immobilienbesitzer aus. Zudem kann es sich für Anleger lohnen, die Anlage KAP trotz Abgeltungsteuer einzureichen. Die besten Spartipps:
Immobilien-Besitzer
Angehörigen-Mietvertrag
Wer Wohnimmobilien an Geschwister, Kinder oder Eltern vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete als Einkünfte deklarieren, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben absetzen zu können. Für den vollen Steuerabzug müssen mindesten 75 Prozent gezahlt worden sein. Der BFH prüft, ob die Warmmiete maßgebliche Vergleichsbasis ist (Az. IX R 14/15).▶ Anlage V, Zeile 7
Einbruchschutz-Kosten
Wer 2015 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz beauftragt hat, kann 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal 1.200 Euro, Direktabzug von der Steuerschuld beantragen. Die Anrechnung ist möglich für Arbeitskosten, nicht aber für Material. Zudem dürfen Immobilienbesitzer keine staatlichen Zuschüsse oder staatlich geförderten Darlehen für Einbruchschutz erhalten haben.▶ Mantelbogen, Zeile 71-73
Kreditzinsen
Im vergangenen Jahr gezahlte Zinsen für Immobilienkredite sind als Werbungskosten absetzbar. Wer eine vermietete Immobilie 2015 verkauft hat und mit dem Verkaufserlös das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, darf die Zinsaufwendungen nach dem Verkauf weiter als Werbungskosten geltend machten. Voraussetzung: Der Verkaufserlös wurde komplett für die Darlehenstilgung eingesetzt.▶ Anlage V, Zeile 36
Leerstandskosten
Stand eine Immobilie, die 2015 vermietet werden sollte oder in Vorjahren schon vermietet war, ganz oder teilweise leer, können Eigentümer Werbungskosten für Vermarktungsbemühungen geltend machen. Absetzbar sind etwa Kosten für Mietinserate und Makler. Leerstandskosten sind auch mit anderweitig erzielten Mieterträgen oder Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit verrechenbar.▶ Anlage V, Zeile 47
Erschließungsbeiträge
Sind Immobilieneigentümer von der örtlichen Gemeinde verpflichtet worden, sich an den Ausgaben zum Ausbau einer Gemeindestraße finanziell zu beteiligen, können sie auch für im vergangenen Jahr gezahlte Erschließungsbeiträge (Arbeitsleistung ohne Materialkosten) eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beantragen - 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal 1.200 Euro.▶ Mantelbogen, Zeile 71-73
Haushaltshelfer-Kosten
Wer 2015 Ausgaben für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd- und Pflanzarbeiten hatte, kann Rechnungsbeträge bis 20 000 Euro zu 20 Prozent direkt von der Steuer abziehen lassen (maximal 4.000 Euro). Absetzbar sind nach Urteilen des Bundesfinanzhofs auch Ausgaben für Winterdienst und Straßenreinigung (Az. VI R 55/12) sowie Dichtheitsprüfungen einer Abwasserleitung (Az. VI R 1/13).▶ Mantelbogen, Zeile 69-71
Instandhaltungskosten
Vermieter sollten sämtliche Instandhaltungskosten für ihre Objekte deklarieren, die sie vergangenes Jahr gezahlt haben. Der Fiskus muss die Ausgaben über einen Zeitraum von ein bis fünf Jahre berücksichtigen, wenn sie in den ersten drei Jahren nach Kauf ohne Umsatzsteuer höchstens 15 Prozent der Gebäudekosten betragen. Bei gebrauchten Immobilien ist Erhaltungsaufwand sofort absetzbar.▶ Anlage V, Zeile 39-40
Mietnomaden-Schäden
Hinterlassen Mieter die Wohnung nach dem Auszug in unbewohnbarem Zustand, können Vermieter den Aufwand für die Schadensbeseitigung als Werbungskosten absetzen. Dies ist auch in den ersten drei Jahren nach Immobilienkauf und selbst dann möglich, wenn die Kosten mehr als 15 Prozent des Kaufpreises betragen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 4274/13 E).▶ Anlage V, Zeile 39
Notrufdienst-Ausgaben
Wer in den eigenen vier Wänden oder als Bewohner eines Seniorenheims ein Notrufsystem installieren ließ und dafür 2015 monatliche Gebühren zahlen musste, kann die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/14). Rechnungsbeträge bis zu 20.000 Euro sind zu 20 Prozent direkt von der Steuer abziehbar (max. 4.000 Euro). ▶ Mantelbogen, Zeile 69-71Photovoltaikanlagen
Ausgaben für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage, etwa auf einer Scheune oder einem Einfamilienhaus, sind zwar für die Betreiber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht anteilig als Betriebsausgabe absetzbar (Az. X R32/12). Müssen jedoch bei der Sanierung aus statischen Gründen Stützbalken oder Dachsparren verstärkt werden, sind diese Ausgaben abzugsfähig.▶ Anlage EÜR, Zeile 38
Anleger
Abgeltungsteuer
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist derzeit noch ein Musterverfahren zur Abgeltungsteuer anhängig (Az. VIII R 11/14). In dem Fall geht es um die Rechtsfrage, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die abgeltungsteuerpflichtig sind, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechenbar sind. Betroffene sollten sich darauf berufen, der BFH werde bald entscheiden.▶ Anlage KAP, Zeile 5, 7-11
Gold-Anleihen:
Wer 2015 mit Xetra-Gold gehandelt hat, sollte die neue Rechtsprechung berücksichtigen: Kursgewinne bleiben nach Ablauf eines Jahres zwischen Kauf und Verkauf oder Einlösung steuerfrei (Bundesfinanzhof, Az. VIII R 4/15, VIII R 35/14). Umgekehrt sind aber Verluste mit Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch verbriefen, nur noch verrechenbar, wenn diese innerhalb eines Jahres realisiert werden.▶ Anlage KAP, Zeile 5 und 9
Günstigerprüfung
Wer in seiner Einkommensteuererklärung die "Günstigerprüfung" beantragt, geht sicher, dass der Fiskus bei Kapitalerträgen die für ihn vorteilhafte Veranlagungsmethode ermittelt. Der Sachbearbeiter des Finanzamts muss bei der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen den persönlichen Grenzsteuersatz berücksichtigen, wenn dieser unter dem Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) liegt.▶ Anlage KAP, Zeile 4
Kirchensteuer
Konfessionsgebundene Anleger müssen trotz Abgeltungsteuer ihre Kapitalerträge für 2015 deklarieren, wenn darauf noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde. Seit 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt von Banken abgeführt, wenn Kunden nicht bis zum 30. Juni des Vorjahres widersprochen haben. Das Formular für den Sperrvermerk ist im Internet herunterladbar (bzst.de).▶ Anlage KAP, Zeile 6 und 55
Verlustverrechnung
Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2015 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen möchte, muss dies in der Steuererklärung beantragen. Voraussetzung für die Durchführung der Verlustverrechnung ist die Vorlage eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember 2015 bei der Depotbank beantragt werde musste. Gleiches gilt für Verlustverrechnung zwischen Ehegatten.▶ Anlage KAP, Zeile 7 und 11
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