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Schenken statt vererben: So sparen Sie ordentlich Steuern

19.11.16 03:00 Uhr

Schenken statt vererben: So sparen Sie ordentlich Steuern | finanzen.net

Trotz hoher Freibeträge kassiert der Staat Milliarden Euro an Erbschaftsteuer. Wer rechtzeitig Teile seines Vermögens schenkt, kann viel Geld sparen

von Markus Hinterberger, Euro am Sonntag

Weihnachten naht und auch die Frage: "Was schenken?" Besonders innerhalb der Familie tut sich manch einer schwer. Dabei haben etwa Eltern viele Möglichkeiten, ihre Kinder oder sich untereinander zu beschenken, und zwar mit Vermögen, das die Beschenkten einst erben werden. Denn Erbschaftsteuerfreibeträge mögen auf den ersten Blick üppig erscheinen, doch sollen etwa Immobilien weitergegeben werden, wird der Spielraum eng (siehe Tabellen). Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, erspart seinen Erben nicht nur Steuern, sondern auch viel Ärger. €uro am Sonntag zeigt vier Tricks zum Schenken und Steuernsparen.

Die Güterstandsschaukel

Wechselt ein Ehepaar vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, kann der Ehepartner, der dann zum sogenannten Zugewinnausgleich verpflichtet ist, diesen Betrag dem anderen Ehepartner steuerfrei übertragen. Dabei wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehegatten festgestellt. Der niedrigere Zuwachs des einen wird vom höheren Zuwachs des Vermögens des anderen Ehepartners abgezogen. Die Hälfte des so ermittelten Betrags müsste der ausgleichsberechtigte Ehepartner vom Zugewinn bekommen.


Ein Beispiel: Haben beide Ehepartner ein Anfangsvermögen von null, die Ehefrau ein Endvermögen von 100.000 Euro, der Ehemann ein Endvermögen von 2.100.000 Euro, so beträgt die Differenz des Vermögenszuwachses zwei Millionen Euro. Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau liegt bei einer Million Euro. Erfolgt der Ausgleich dieser Million Euro nicht in bar, sondern in Form von Wertpapieren, muss aber beachtet werden, dass Ertragsteuern fällig werden können. Bei Immobilien greift der Fiskus nicht zu, wenn das Anwesen mehr als zehn Jahre im Besitz des ausgleichspflichtigen Ehepartners war.

Aber nicht nur Ehepartner, die von Anfang an die Gütertrennung vereinbart haben, können die Güterstandsschaukel nutzen. "Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich ist anerkannt, dass die Ehepartner rückwirkend zum Abschluss der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren können", so Steuerexperte Schulz. In derselben Urkunde beenden sie diesen gewählten Güterstand und vereinbaren wieder den Güterstand der Gütertrennung und verpflichten sich, den ermittelten Zugewinnausgleich an den betreffenden Ehegatten zu bezahlen.


Schenkungen während der Ehe können auch als Vorausempfänge auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden. Das sorgt dafür, dass bereits bezahlte Schenkungsteuern, auch wenn sie schon zehn oder 20 Jahre zurückliegen, erstattet werden.

Schenken über Eck

So können beide Elternteile den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nutzen, um Vermögen auf ein Kind zu übertragen. Ein Beispiel: Der Vater übergibt dem Kind und der Ehefrau je 400.000 Euro. Ganz wichtig: Die Ehefrau und Mutter des Kindes muss frei über den geschenkten Betrag verfügen können. Dann schenkt die Ehefrau und Mutter des Kindes ihrerseits 400.000 Euro dem Kind. So kann das Kind insgesamt 800.000 Euro steuerfrei geschenkt bekommen. Vorsicht: Sollte eine Kettenschenkung vorliegen, also die Mutter zur Weitergabe verpflichtet sein, könnte das Finanzamt hellhörig werden.
Schenkung über Eck (pdf)

Das Familienheim

Sind die Kinder aus dem Haus, kann ein Ehepartner Vermögen schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Bei dem Haus oder der Wohnung muss es sich allerdings um ein Familienheim, sprich um den Lebensmittelpunkt der Ehegatten, handeln. Ist das Familienheim, nachdem die Kinder ausgezogen sind, zu groß geworden, kann der Beschenkte das Familienheim verkaufen, und der Schenker kauft mit eigenem Vermögen wieder ein neues Familienheim. Wenn die zehnjährige Spekulationsfrist bereits verstrichen ist, fällt beim Verkauf auch keine Ertragsteuer an. "Nunmehr könnte der Schenker erneut das Familienheim auf den anderen Ehepartner schenkweise übertragen", sagt Peter Schulz Berater bei der Steuerkanzlei WTS in München. Ob es sich dabei um eine kleine Eigentumswohnung oder eine Villa handelt, spielt - was die Steuer anbelangt - keine Rolle.

Nießbrauch mit Vorbehalt

Dieser Trick lohnt sich, wenn es darum geht, vermietete Immobilien weiterzugeben. Wenn der Schenker zumindest statistisch noch eine hohe Lebenserwartung hat, lassen sich dadurch enorme Summen einsparen.

Ein Beispiel: Ein 65-Jähriger schenkt seinem Sohn ein vermietetes Haus mit einem Verkehrswert von zwei Millionen Euro und vereinbart mit ihm, dass er die jährlichen Mieteinnahmen von 80.000 Euro im Sinne eines Nießbrauchs bis zu seinem Tod ausgezahlt bekommt. Der Wert dieses Nießbrauchs wird anhand der Lebenserwartung des Vaters berechnet - für einen 65-Jährigen gilt der Faktor 11,354. Das ergibt 908.320 Euro. Diese Summe und der Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro werden von den zwei Millionen abgezogen. Der Sohn muss also nur noch auf 691.600 Euro 19 Prozent Schenkungsteuer zahlen statt auf 1,6 Millionen Euro.


Noch günstiger wird es, wenn es sich beim Anwesen um ein Wohnhaus handelt. Dieses ist nur mit 90 Prozent des Werts, also 1,8 Millionen Euro, anzusetzen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs ermäßigt sich im Gegenzug um zehn Prozent auf 817 488 Euro. Trotzdem bleiben nach Abzug des Kapitalwerts und des Freibetrags nur noch 582.512 Euro, die der Sohn zu 15 Prozent versteuern muss.
Schenkungsteuer-Freibeträge und - Steuersätze (pdf)

Geschenkt ist geschenkt, nur ...

Wer schenkt, sollte den Schritt gut überlegen, denn eine Schenkung kann laut Gesetz nur bei "grobem Undank" des Beschenkten zurückgefordert werden. Konkret muss der Beschenkte den Schenker etwa misshandeln, verleumden oder betrügen.

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