Urteil » Widerrufsjoker bringt bei manchen Fondspolicen wenig
26.08.17 12:00 Uhr
Ein Urteil hat übertriebene Hoffnungen in den sogenannten Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen gedämpft.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass unter Umständen nur die Kosten der Police zu ersetzen sind, nicht jedoch das aufgelaufene Guthaben.
Hintergrund: Wer zwischen 1995 und 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widersprechen - selbst wenn er schon gekündigt hat.
Konkret geht es um die Frage, ob Verbraucher fehlerhaft oder gar nicht über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. In etlichen Urteilen wurden Versicherer mittlerweile verpflichtet, die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie das Guthaben teilweise oder komplett zu ersetzen.
Hingegen muss im aktuellen Fall, so das Urteil, der Versicherer das Guthaben nicht zurückzahlen (Az. 7 U 34/17). Ein Anleger hatte 2005 bei einem liechtensteinischen Anbieter eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Der Fonds, in den 75.000 Euro geflossen waren, wurde 2010 komplett liquidiert. Der Kläger hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. (Redaktion €uro am Sonntag)
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