Urteil: Kein Negativzins beim Riester-Sparen
31.03.19 08:00 Uhr
Bei Riester-Sparplänen dürfen Banken nicht mit Negativzinsen kalkulieren, wie jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart geurteilt wurde.
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von Simone Groeneweg, €uro am Sonntag
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Verwendung einer entsprechenden Zinsanpassungsklausel in Altersvorsorgeverträgen untersagt (Aktenzeichen 4 U 184718, Urteil vom 27.03.2019).
Die Kreissparkasse Tübingen hatte eine solche Zinsanpassungsklausel genutzt. Diese benachteilige den Verbraucher unangemessen, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei, schreibt das Gericht. Allerdings stellte es auch klar, dass es wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, bisher zu keinem Negativsaldo zulasten der Bankkunden gekommen sei.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg. Die musste nun auch einlenken. Sie darf nämlich nicht mehr behaupten, dass die beklagte Bank von den Kunden ihrer Altersvorsorgeprodukte eine negative Verzinsung, also faktisch ein Entgelt einfordere, statt selbst Zinsen zu zahlen.
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