Steuern: Erstausbildung nicht später absetzbar
11.01.20 14:00 Uhr
Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind laut Einkommensteuergesetz nicht als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar.
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
"Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied nun das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 22-27/14): Der Gesetzgeber dürfe solche Aufwendungen als "privat mitveranlasst" qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen, die nur im Jahr ihrer Entstehung bis zur Höhe von 6000 Euro steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung, mit der die Verfassungsrichter Auszubildenden und Studenten einen "Verlustvortrag ins Erwerbsleben" ermöglicht hätten, wäre für den Staat teuer gekommen. Rückwirkend bis zum Jahr 2004 wären so Steuererstattungen in Milliardenhöhe fällig geworden. Vom Sonderausgabenabzug profitieren dagegen nur wenige, weil während der Ausbildungs- und Studienzeiten meistens nur geringe Einnahmen erzielt werden.
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