Arbeitszimmer: Finanzrichter kennen kein Erbarmen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur steuerlich abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Mit dieser Grundsatzentscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die strengen Regeln zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern - und erkennt für nur teilweise beruflich genutzte Räume keine Werbungskosten an (Az. GrS 1/14).
Geklagt hat ein Immobilieneigentümer, der in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte und dort die Verwaltungsarbeit für seine Mietobjekte erledigte. Zusätzlich nutzte er den Raum auch für private Zwecke. Den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil hatte er als Abzugsposten in der Steuererklärung deklariert.
Ohne Erfolg: "Bei nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmern ist eine quotenmäßige Aufteilung der Ausgaben wie bei Reisekosten nicht möglich", urteilten die BFH-Richter. Außerdem müsse ein Arbeitszimmer mit einer Tür von der restlichen Wohnung abgegrenzt sein. Daher werden auch Durchgangsräume oder in der Wohnung eingerichtete Arbeitsecken vom Fiskus weiterhin nicht als Arbeitszimmer anerkannt.
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