Wann kann ich Arztrechnungen steuerlich geltend machen?
09.10.17 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Martin Reim, €uro am Sonntag
Ich bin privat krankenversichert und habe im
vergangenen Jahr einen Fehler gemacht. Weil ich eine Rückerstattung erwartet habe, die die Höhe der Rechnungen übersteigt, habe ich meine
Rechnungen nicht eingereicht. Leider ist die Rückerstattung niedriger ausgefallen als die Summe meiner Ausgaben. Nun will ich meine Kosten minus Rückerstattung steuerlich geltend machen. Geht das?
€uro am Sonntag: Vermutlich nicht. In einem ähnlichen Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor Kurzem eine derartige Idee verworfen (Az. 11 K 11327/16). Auch hier ging es um krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein Privatversicherter selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Laut Urteil können sie weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Darauf weist das Branchenportal versicherungsjournal.de hin. Das Finanzamt hatte lediglich die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich des Erstattungsbetrags anerkannt. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Nach Ansicht der Richter ist aber weder eine direkte noch eine indirekte Berücksichtigung der vom Kläger nicht zur Erstattung eingereichten Arztrechnungen als Sonderausgaben möglich. Denn die von dem Kläger aufgewandten Beträge seien nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen.
Bei den Mehraufwendungen handele es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählten zwar laut Gesetz auch Krankheitskosten. Diese seien jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen nicht entziehen könne - das heißt, wenn sie ihm zwangsläufig entstünden. Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn er habe freiwillig auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer verzichtet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
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