Versicherung: Wann sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu versteuern?
07.05.18 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Mein Arbeitgeber gewährt mir eine Krankenzusatzversicherung, die in meiner Gehaltsabrechnung als Sachleistung aufgeführt wird. Mit dem letzten Steuerbescheid kam die böse Überraschung: Mein Finanzamt behandelt die vom
Chef übernommenen Versicherungsbeiträge als
Barlohn, entsprechend höher fällt meine Steuerschuld aus. Lohnt es sich, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen?
€uro am Sonntag: Die von Ihnen angesprochene Frage beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. In einem aktuellen Verfahren muss der Bundesfinanzhof (BFH) klären, wie es sich mit einer Zusatzkrankenversicherung verhält, die ein Arbeitgeber für Mitarbeiter abschließt. Handelt es sich um steuerpflichtigen Barlohn oder - im Rahmen der Freigrenze von 44 Euro monatlich - um steuerfreien Sachlohn (Az. VI R 13/16)? Von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil würden viele Arbeitnehmer profitieren, die bislang mit höchst unterschiedlichen Einschätzungen leben müssen. So versandte das Bundesfinanzministerium 2013 ein Schreiben, nach dem "Zukunftssicherungsleistungen" des Arbeitgebers, etwa Zuschüsse zu privaten Pflegezusatz- oder Zusatzkrankenversicherungen, nicht unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze fallen. Die Finanzverwaltung setzte dies ab Anfang 2014 um. Seither müssen solche Leistungen als Barlohn versteuert werden. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte allerdings gegenteilig entschieden (dieses Verfahren ist nun beim BFH anhängig) - und zwar so: Sind die monatlichen Beiträge oder Zuschüsse für eine Zusatzkrankenversicherung niedriger als 44 Euro, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei (Az. 1 K 215/16). Vergleichbar Betroffene sollten noch offene Steuerveranlagungen durch Einspruch offenhalten, bis der BFH in dieser Rechtsfrage endgültig entschieden hat.
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