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Verbraucher: Was muss ich bei Geschenken und Gutscheinen beachten?

06.01.20 10:00 Uhr

Verbraucher: Was muss ich bei Geschenken und Gutscheinen beachten? | finanzen.net

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von Felix Petruschke, Euro am Sonntag

Weihnachten bedeutet für mich jedes Jahr eine Flut an Gutscheinen und Geschenken, die ich nicht wirklich brauchen kann. Häufig bleibt vieles ungenutzt liegen. Dieses Mal will ich besser vorbereitet sein und möchte wissen: Wie lange sind meine Gutscheine gültig und was muss ich beim Umtausch von Geschenken beachten?

€uro am Sonntag Wer kennt diese Probleme nicht? Schließlich gibt es zusätzlich zum Weihnachtsstress bei Gutscheinen jede Menge Fristen, Ausnahmen und Unterscheidungen zu beachten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Bei Gutscheinen steht im Normalfall bereits auf der Karte ein genaues Ablaufdatum. Falls nicht, ist der Gutschein laut Gesetz drei Jahre lang gültig. Dieser Zeitraum beginnt mit Ende des Jahres, in dem Sie den Gutschein gekauft haben. Wenn der Verkäufer eine kürzere Frist setzt, muss er diese begründen. Beispielsweise verfallen Reisegutscheine in der Regel bereits ein Jahr nach dem Kauf. Ist die Frist abgelaufen, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, haben die Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, dass ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen aber den kalkulierten Gewinn, meist zwischen zehn und 20 Prozent des Gutscheinbetrags, einbehalten.

Wenn die Frist grundlos oder ungerechtfertigt kürzer bemessen ist, greift automatisch die Regelfrist von drei Jahren. So dürfen zum Beispiel Amazon-Gutscheine laut Rechtsprechung nicht auf ein Jahr befristet werden. Grundsätzlich beträgt die Mindestgültigkeit für einen Gutschein ein Jahr. Eine Ausnahme stellen Gutscheine für Veranstaltungen (Konzerte) dar, die eben nur an einem bestimmten Tag stattfinden. Sobald die Frist des Gutscheins abgelaufen ist, muss der Anbieter den Gutschein nicht mehr einlösen.

Falls Kunden im Laden nichts finden, um ihren Gutschein einzutauschen, gibt es eine einfache Möglichkeit: Sie können ihn problemlos weiterverschenken. Ein eingetragener Name auf der Gutscheinkarte bedeutet nicht, dass diese nur von dieser Person verwendet werden kann. Einzige Ausnahme ist, wenn die Leistung ausdrücklich auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist (zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen für eine Ballonfahrt). Eine Auszahlung des Gutscheinwerts in bar ist dagegen rechtlich nicht durchsetzbar. Schließlich besteht der Sinn eines Gutscheins eben gerade darin, gegen Produkte oder Dienstleistungen eingetauscht zu werden.

Mehr Rechte bei Onlinekäufen


Beim Umtausch von Geschenken ist zwischen Online- und Ladengeschäften zu unterscheiden: Bei Käufen im Laden haben Kunden kein automatisches Recht auf Umtausch, sondern sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ausgenommen, die Ware ist mangelhaft oder beschädigt. Bei Onlinekäufen ist die Rückgabe dagegen einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen - ohne Angabe von Gründen - widerrufen werden. Die Frist läuft, sobald der Kunde das Paket in Empfang nimmt.

Für Weihnachtskäufe ist es daher wichtig, das Geschenk nicht zu früh zu bestellen. Sonst kann es sein, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Schenkens schon abgelaufen ist. Kunden sollten zudem die Ausnahmen bei Umtausch und Widerruf beachten. Veranstaltungstickets, Hygieneartikel, Datenträger wie CDs, DVDs oder Videospiele, bei denen bereits die Verpackung aufgebrochen wurde, werden nicht erstattet.







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