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Steuern: Welche Fallen lauern beim Kurzarbeitgeld?

21.06.20 16:00 Uhr

Steuern: Welche Fallen lauern beim Kurzarbeitgeld? | finanzen.net

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von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Seit März beziehe ich Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent meines bisherigen Nettogehalts. Mein Arbeitgeber stockt die Leistung nicht auf. Die Geschäftsführung hat nun mitgeteilt, dass frühestens ab Juli wieder normal gearbeitet wird. Muss ich bei Kombination von Kurzarbeitergeld und regulärem Gehalt mit Steuernachzahlungen für das Gesamtjahr rechnen?

€uro am Sonntag: Grundsätzlich fließt das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei. Allerdings sind Bezieher verpflichtet, eine Steuererklärung für 2020 abzugeben, wenn die Leistungen insgesamt 410 Euro im Gesamtjahr übersteigen. Das dürfte bei den meisten der aktuell rund zehn Millionen Leistungsempfänger der Fall sein. Grund: Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt - das an sich steuerfreie Einkommen wird in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen. Dazu addiert der Fiskus im ersten Schritt das Kurzarbeitergeld am Jahresende zu den anderweitigen steuerlichen Einkünften, etwa Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Wegen des progressiven Steuertarifsystems steigt der Steuersatz mit zunehmenden Einkünften (von 14 bis 42 Prozent). Das Finanzamt legt im zweiten Schritt den so ermittelten Satz beim zu versteuernden Einkommen zugrunde. De facto wird das Kurzarbeitergeld so durch die Hintertür oft doch noch besteuert.

In der Folge kann es mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2020 zu Nachzahlungen kommen. Davon betroffen werden nach Einschätzung der Lohnsteuerhilfevereine viele berufstätige Ehepaare sein, die zusammen veranlagt werden. Sie müssten mit Nachzahlungen von mehreren Hundert Euro rechnen - je höher das Einkommen, desto höher die Steuerschuld.

Ein möglicher Ausweg für Betroffene, um die Abgabenlast zu mindern: Das Kurzarbeitergeld wird auf Basis der aktuellen Steuerklasse berechnet. In vielen Fällen kann es sich für Ehepaare lohnen, die Steuerklasse zu wechseln, um die Höhe des Kurzarbeitergelds für die spätere Veranlagung zu optimieren: Wer bislang in den Steuerklasse III/V oder IV/IV war und derzeit Kurzarbeitergeld bezieht, sollte prüfen, ob sich ein Wechsel lohnt. Die Änderung der Steuerklasse müssen wechselwillige Partner beim Finanzamt gesondert beantragen. Sie wird ab dem Monat nach der Antragstellung wirksam.

Für Doppelverdiener ist zu beachten, dass beim Wechsel eines Ehepartners der andere automatisch in eine andere Steuerklasse rutscht. Diese Änderung wirkt sich naturgemäß auf dessen Nettolohn aus. Lohnsteuerhilfevereine raten deshalb, vorab mithilfe eines Online-Rechners, zum Beispiel auf vlh.de, zu simulieren, welche Folgen der Steuerklassenwechsel auf das Familieneinkommen hat. Nach Ende der Kurzarbeit können Ehepartner gegebenenfalls wieder in ihre früheren Steuerklassen zurückwechseln. Denn seit diesem Jahr ist ein Wechsel der Steuerklasse auch mehrmals im Jahr erlaubt.









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