Steuern: Lohnt es sich, Versicherungen vorab zu zahlen?
14.12.17 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Michael Schreiber, €uro am Sonntag
Ich habe gehört, man kann mit Versicherungen, die man vorab zahlt, Steuern sparen. Wenn ja, wie funktioniert das und was gilt es zu beachten?
€uro am Sonntag: Seit 2010 sind sämtliche Ausgaben für die medizinische Absicherung bei der Einkommensteuer voll als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das gilt nicht nur für die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Verträge von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern, für die man Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hat. Andere Beiträge, zum Beispiel für Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- und Berufsunfähigkeitspolicen sowie für über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Wahltarife - wie Chefarztbehandlung oder Krankentagegeld - zählen zwar auch zu den abziehbaren Sonderausgaben, allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen von maximal 1900 Euro für Beamte und Angestellte und 2800 Euro für Selbstständige. Wer seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Monat für Monat zahlt, kann andere Vorsorgeaufwendungen so gut wie nicht absetzen. Doch es gibt einen Ausweg, den auch freiwillig gesetzlich Versicherte nutzen können.
Betroffene können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags in einem Jahr vorauszahlen. Der Effekt: In der Steuererklärung für 2017 setzen Sie nicht nur die Beiträge für 2017, sondern auch die vorausgezahlten Beiträge für die nächsten zweieinhalb Jahre (bis Mitte 2020) auf einen Schlag von der Steuer ab. In den Folgejahren 2018 bis 2020 wirken sich dann die übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Maximum von jährlich 1900/2800 Euro aus. Die Beitragsvorauszahlung muss bis zum 31. Dezember bei der Versicherung oder Kasse verbucht sein. Die Versicherer zahlen zwar keine Zinsen auf die vorab geleisteten Beiträge, aber das ist zu verschmerzen, denn die Rendite aus der Steuerersparnis macht den Zinsnachteil mehr als wett.
Ein Beispiel: Ein Selbstständiger zahlt jährlich 3500 Euro für eine private Basiskranken- und Pflegeabsicherung. Diese kann er jedes Jahr als Sonderausgaben in voller Höhe abziehen. Seine restlichen Beiträge für Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen in Höhe von 2800 Euro berücksichtigt das Finanzamt dagegen nicht. Zahlt er im Dezember 2017 seine Krankenversicherungsbeiträge für die nächsten zweieinhalb Jahre vorab, kann er mit der Steuererklärung für 2017 insgesamt abzugsfähige Sonderausgaben von 12 250 Euro steuerlich geltend machen (3500 Euro für 2017 und die Vorauszahlung von 2,5 mal 3500 Euro für 2018 bis Mitte 2020). In den Jahren 2018 und 2019 kann er seine übrigen Versicherungsbeiträge von insgesamt 5600 Euro (jährlich 2800 Euro) zusätzlich geltend machen. Im Jahr 2020 muss er für ein halbes Jahr wieder monatliche Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (1750 Euro). So hat er Luft in Höhe von 1050 Euro, um weitere Versicherungsbeiträge beim Finanzamt geltend zu machen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent spart das rund 2105 Euro Einkommensteuer und Solizuschlag. Der Trick lässt sich in den Folgejahren wiederholen.
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