Steuern: Lassen sich Bankspesen und Makler-Courtage absetzen?
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von Redaktion Euro am Sonntag
Ich habe eine Frage zur steuerliche Behandlung von Bankspesen und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Aktien, Fonds und anderen Wertpapieren nach Einführung der Abgeltungsteuer. Mir ist bekannt, dass der Großteil der anfallenden Kosten (Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie Aufwendungen für Fahrten zu Hauptversammlungen) mittels des Sparerpauschbetrags von 801 Euro für Ledige abgegolten ist. Aber eben nicht die Bankspesen und die Maklercourtage. Ich wollte diese Kosten in meiner Steuererklärung geltend machen. Allerdings hat mein Finanzamt mir dies verwehrt. Zu Recht?
€uro am Sonntag: Werbungskosten wie etwa Depotführungsgebühren werden durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt. Sie können sie seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht mehr gesondert geltend machen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist also ausgeschlossen. Daher kann man etwa Kosten für den Besuch einer Hauptversammlung nicht mehr wie früher von der Steuer absetzen, alles ist vom Sparerpauschbetrag (801 Euro pro Person) abgedeckt.
Nicht zu verwechseln mit den nicht abzugsfähigen Werbungskosten sind dagegen die Aufwendungen, die man machen muss, um Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Diese Spesen wirken sich weiterhin steuermindernd aus. Denn sie verringern den Gewinn aus einem Verkauf oder vergrößern den Verlust, wenn eine Geldanlage Miese eingebracht hat. Inländische Banken berücksichtigen diese Spesen bei der Ermittlung eines steuerpflichtigen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf eines Wertpapiers automatisch - sprich: Sie müssen sie erst gar nicht in der Steuererklärung geltend machen.
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