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Steuern: Containerfinanzierer P & R: zusätzlicher Ärger für Anleger?

09.04.18 17:30 Uhr

Steuern: Containerfinanzierer P & R: zusätzlicher Ärger für Anleger? | finanzen.net

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von Michael Schreiber, €uro am Sonntag

Ich habe eine Frage zum Containerfinanzierer P & R, der im März Insolvenz angemeldet hat: Ich habe gehört, dass geschädigten Anlegern nicht nur die Hände gebunden sind und sie auf Neuigkeiten seitens des Insolvenzverwalters warten müssen, sondern dass sie möglicherweise auch noch vom Fiskus belangt werden. Stimmt das?



€uro am Sonntag: In der Tat droht den rund 50 000 Geschädigten zusätzliches Ungemach. Auch andere Anleger in der Containerbranche könnten Probleme bekommen. Denn die Finanzämter haben sogenannte Direktinvestments schon lange im Visier. Der Verdacht: Viele Erträge wurden in der Vergangenheit an der Steuer vorbei einkassiert. Durch sogenannte Sammelauskunftsersuchen an die Containerfinanzierer versucht der Fiskus, Unehrlichen auf die Spur zu kommen. Denn so erhält die Finanzbehörde Auskunft über eine Vielzahl von Einzelfällen. Für Betroffene der P & R-Pleite könnte es knüppeldick kommen. Denn die Erträge aus den fetten alten Jahren müssen versteuert werden, auch wenn für Anleger aktuell möglicherweise das gesamte investierte Kapital auf dem Spiel steht.

Nach welchen Spielregeln Investoren die Erträge aus dem Containerinvestment versteuern müssen, hängt entscheidend vom Inhalt der abgeschlossenen Verträge ab (Verfügung der Ober­finanzdirektion Rheinland vom 20. März 2007, Az. S 2257-1000-St 221). Steht der Rückkaufpreis für die Container vom ersten Tag an genau fest, werden die Behälter dem Sparer nicht als Eigentümer direkt zugerechnet. Die Finanzämter gehen von einer sogenannten reinen Kapitalüberlassung aus, und der Anleger erhält sein investiertes Kapital - wenn es gut geht - verzinst zurück. Die Zins­erträge müssen über die Anlage KAP der Steuererklärung deklariert werden. Werbungskosten, etwa eine Abschreibung für den Container, dürfen nicht gegengerechnet werden. Über den Steuer­bescheid werden 25 Prozent pauschale Abgeltungsteuer plus Solidarzuschlag und eventuell Kirchensteuer nachberechnet.


Sollte durch die P & R-Pleite das investierte Kapital ganz oder teilweise verloren gehen, könnten Steuerzahler von einem aktuellen Urteil des ­Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 13/15) profitieren. Demnach muss auch der Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Kapitaleinkünften steuermindernd berücksichtigt werden. Doch ob ein solcher Plan aufgeht, steht in den Sternen: Im Bundesfinanzministerium wird allerdings noch immer darüber beraten, ob das Urteil umgesetzt werden soll, die Finanzverwaltung hat das Urteil noch nicht amtlich veröffentlicht.

Nach anderen Regeln läuft die Besteuerung ab, wenn der Anbieter erst am Ende der Mietzeit ein konkretes Rückkaufangebot unterbreitet. Das war in den meisten P & R-Verträgen der Fall - die anvisierte Rückkaufsumme von 65 Prozent des Neuwerts war bei Vertragsabschluss nur prognostiziert, aber nicht konkret zugesagt.


In diesem Fall wird der private Investor als ­Eigentümer der Container angesehen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2009, Az. 10 K 206/07). Deshalb ver­steuert der Anleger seine Mieterträge und den Verkaufsgewinn in seiner Steuererklärung auf dem Formular "Sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz. Wie viel Steuern insgesamt anfallen, hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Anlegers ab.

Der Investor darf seine Erträge in diesem Fall um angefallene Werbungskosten vermindern. Dazu zählen zum Beispiel eventuelle Schuld­zinsen, wenn er die Investitionssumme per Bankkredit finanziert hat. Auch der Kaufpreis der Container darf per Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Für Neucontainer akzeptiert der Fiskus über zehn Jahre verteilt jeweils zehn Prozent der Anschaffungssumme, bei gebrauchten Behältern je nach technischem Zustand und Alter entsprechend weniger.



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Bildquellen: Hapag-Lloyd