Steuern: Aktien-Leihgeschäfte: Sind die Gebühren absetzbar?
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Aktien-Leihgeschäfte haben infolge des sogenannten Cum-Ex-Skandals ja einen schlechten Ruf. Jahrelang ließen sich institutionelle Marktteilnehmer rund um den Dividendenstichtag nicht gezahlte Abgeltungsteuer mehrfach erstatten. Wie sieht es aber für Privatanleger bei der steuerlichen Behandlung von Kosten für geliehenen Aktien sowie für durchgeführte Leerverkäufe und Eindeckungskäufe aus? Können diese Gebühren als Werbungskosten für Kapitalerträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden?
€uro am Sonntag: Die steuerliche Behandlung von Wertpapierleihen wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 rückwirkend zum 14. August 2007 neu geregelt. Leihgebühren und -kosten sind demnach weder Anschaffungs- noch Veräußerungsgebühren, da diese nicht im direkten Zusammenhang mit einem Wertpapiergeschäft stehen. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2016 die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung bestätigt und in dem Zusammenhang auch eine Art Anleitung gegeben, wann Gebühren für eine Wertpapierleihe steuerlich anzuerkennen sind (Az. I R 88/ 13). Voraussetzung ist, dass der Entleiher als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden kann. Das setzt voraus, dass die mit dem Eigentum an Wertpapieren verbundenen Chancen und Risiken tatsächlich auf ihn übergegangen sind. Im entschiedenen Fall fehlte es allerdings am wirtschaftlichen Eigentum des klagenden Anlegers.
Auch die Absetzbarkeit der Aktien-Leihgebühren als Werbungskosten für Kapitalerträge ist schwierig: Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gelten diese durch den Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles, 1602 zusammen veranlagte Partner) mit abgedeckt. Mehrere Klagen von betroffenen Anlegen zu ähnlich liegenden (Gebühren-)Fällen hat der Bundesfinanzhof bisher stets abgewiesen.
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